KI-Nutzung in der Wirtschaftsprüfung: Chancen und Risiken
Der Einsatz von KI ist in vielen Unternehmen ein zentrales Thema: Wo lassen sich neue Potenziale ausschöpfen? Wie sinnvoll ist der Einsatz? Auch die Abschlussprüfung ist hierbei nicht außen vor. Eine PwC-Studie zeigt, dass 27 % der Befragten KI zur Automatisierung der Abschlussprüfung nutzt. Und 76 % rechnen damit, dass KI die Abschlussprüfung technologisch erheblich verändern wird. Damit stellt sich jedoch auch die Frage: Wie ist das Thema KI aus der Sicht von Wirtschaftsprüfern zu betrachten?
Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) hat in einem FAQ wichtige Fragen und Antworten geliefert. Nachfolgend zusammenfassend einige wichtige Erkenntnisse.
Warum KI für die Wirtschaftsprüfung ein wichtiges Thema ist
Immer mehr Unternehmen setzen in ihren Prozessen KI ein. Umso größer der Wunsch, dass auch Wirtschaftsprüfer auf dem aktuellen Stand der Technik sind. Die WPK stellt heraus, dass Wirtschaftsprüfer, die keine KI nutzen, möglicherweise nicht mehr alle Mandantenaufträge übernehmen können. Zudem steige die Gefahr, dass ungeeignete KI-Systeme von Mitarbeitenden genutzt werden – mit dem Risiko von Verstößen gegen berufsrechtliche Pflichten, Datenschutzbestimmungen oder Qualitätsstandards.
Wirtschaftsprüfer müssen sich deshalb mit dem Thema befassen und ein Grundverständnis zu KI entwickeln. Dazu gehört es auch, sich über Stolperfallen bei der KI-Nutzung im Klaren zu sein, beispielsweise durch Datenverzerrungen, Fehlinterpretationen von Ergebnissen oder Halluzinationen der KI.
Die WPK stellt ausdrücklich klar: „Auch mit dem Einsatz von künstlicher Intelligenz bleiben die allgemeinen Grundsätze und die Gesamtverantwortung des Wirtschaftsprüfers unverändert.“
Hinweis: Zwar muss der Wirtschaftsprüfer selbst keine technischen Kenntnisse zur KI haben, allerdings kann es empfehlenswert sein, sich mit IT-Experten auszutauschen, insbesondere wenn es um die Prüfung von Systemen geht.
Mögliche Anwendungsfelder (laut WPK-FAQ) |
|
Rechtsvorschriften und Pflichten
Beim Einsatz von KI in der Wirtschaftsprüfung sind Rechtsvorschriften zu beachten, dabei insbesondere:
- KI-Verordnung,
- DSGVO
- Urheberrecht
Doch auch die Berufspflichten der Wirtschaftsprüfer sind bei der KI-Nutzung zu beachten. Dazu gehören:
- Gewissenhaftigkeit
- Eigenverantwortlichkeit
- Verschwiegenheitspflicht
- Fachliche Fortbildung
- Dokumentation/Hand- beziehungsweise Prüfungsakte
- Qualitätssicherung
- Maßnahmen zur auftragsbezogenen Qualitätssicherung
Vorteile und Risiken
Der Einsatz von KI kann zahlreiche Potenziale bieten. Allerdings sollten sich Wirtschaftsprüfer auch den damit verbundenen Risiken bewusst sein. Die WPK hat hierzu ausführlich Stellung bezogen - nachfolgende Tabelle fasst die wichtigsten Punkte kurz zusammen:
Vorteile / Potenziale | Gefahren / Risiken |
|
|
Wirtschaftsprüfer als KI-Beauftragter
Es kann vorkommen, dass ein Wirtschaftsprüfer gefragt wird, ob er als KI-Beauftragter fungieren kann. Die Funktion des KI-Beauftragten ist gesetzlich nicht geregelt und unterliegt daher dem Berufsrecht (§ 2 WPO). Wirtschaftsprüfer dürfen diese Aufgabe nur als externe KI-Beauftragte übernehmen, streng getrennt von der Unternehmensorganisation. Vor Aufnahme sollte der Haftpflichtversicherer einbezogen werden, da Deckungslücken drohen. Einnahmen können als gewerblich gelten und freiberufliche Einkünfte gefährden. Bei gleichzeitiger Abschlussprüfung ist die Unabhängigkeit besonders zu beachten.
Fazit: Abschlussprüfung muss sich mit dem Thema KI befassen
Unternehmen trauen der KI-Nutzung bereits viel zu. Entsprechend steigt auch die Erwartungshaltung, dass gerade in der Abschlussprüfung auch Wirtschaftsprüfer sich mit der Thematik auseinandersetzen. Die WPK unterstreicht mit den wichtigsten Fragen und Antworten, dass Wirtschaftsprüfer sich intensiv mit möglichen Vorteilen – aber auch Risiken – auseinandersetzen müssen.
Diese Informationen könnten Sie auch interessieren:
Das vollstände FAQ finden Sie hier: KI – Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz
KI im Rechnungswesen: Anwendungsfälle, Ziele und Herausforderungen
-
Pauschalversteuerung von Geschenken
3.701
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
2.970
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
2.4108
-
Verjährung von Forderungen 2025: 3-Jahresfrist im Blick behalten
1.959
-
Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Firmenwagens
1.6007
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2025
1.5652
-
Geschenke über 50 EUR (bis 31.12.2023: 35 EUR): Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug dennoch möglich
1.478
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
1.420
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2024
1.368
-
Bei Kinderbetreuung durch Großeltern sind Fahrtkosten abziehbar
1.27414
-
So profitieren Arbeitnehmer und Unternehmer bei der Steuer
05.03.2026
-
Die Leere im Controlling – Kann KI den Fachkräftemangel in Finanzabteilungen lösen?
03.03.2026
-
BMF-Schreiben: Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten
02.03.2026
-
So ordnet die Finanzverwaltung Betriebe in Größenklassen ein
26.02.2026
-
Wie KI die Rollen im Finanzbereich bis 2030 neu definiert
24.02.2026
-
Ein Wegweiser zur zukunftsfähigen Finanzabteilung
12.02.2026
-
Reisekosten: Wie müssen die Verpflegungskosten gebucht werden, um den Vorsteuerabzug zu erhalten?
11.02.20264
-
Firmenwagenbesteuerung: Stellplatzkosten mindern den geldwerten Vorteil nicht
10.02.2026
-
Fördermittel-Radar für Unternehmen
06.02.2026
-
Abgabefrist für die Steuererklärung
04.02.20261