EuGH-Vorlage zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Beihilfen

Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung von Subventionen wird umsatzsteuerliche Behandlung wohl einzelfallabhängig bleiben
Der Vorlagebeschluss des BFH (Beschluss v. 13.6.2018 XI R 5/17) führt einmal wieder deutlich vor Augen, dass der nationale deutsche Gesetzgeber im Bereich des Umsatzsteuerrechts nur noch sehr bedingt alleine ohne Berücksichtigung des EU-Rechts handlungsfähig ist. Obwohl sich hier Finanzamt, Finanzgericht und auch der BFH über die Rechtslage nach deutschem Recht einig waren, konnte keine abschließende Entscheidung getroffen werden.
Der BFH sah es nämlich als fraglich an, ob die deutsche Rechtslage mit dem Europarecht übereinstimmt. Die alleinige Befugnis hierüber zu entscheiden, liegt aber beim EuGH, sodass die Vorlage zwingend war.
Erst nach der Entscheidung des EuGH wird man hierüber Rechtssicherheit haben. Allerdings steht zu befürchten, dass über die Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls hinaus kaum Rechtssicherheit zu erlangen sein wird. Es wäre zwar wünschenswert, dass eine allgemeine Aussage über die umsatzsteuerliche Behandlung von EU-Subventionen und anderen Subventionen getroffen wird, doch ist dieses angesichts der oftmals unterschiedlichen Ausgestaltung von Subventionen kaum zu erwarten. Es kommt auf die Ausgestaltung im jeweiligen Einzelfall an. Eine genaue Prüfung ist deshalb unerlässlich, und trotzdem bleibt stets ein Restrisiko.
Genossenschaft als Großhändlerin für Obst und Gemüse beschafft förderfähiges Investitionsgut für Mitglieder
Die Klägerin ist eine Genossenschaft, die als Großhändlerin für Obst und Gemüse tätig war. Der Klägerin gehörten eine Vielzahl von Genossenschaftsmitgliedern an. In den Streitfällen förderte die EU im Rahmen von sog. „Operationellen Programmen“ Investitionen in Einzelbetrieben von Mitgliedern der Klägerin. Es handelte sich um eine finanzielle Beihilfe der EU-Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse.
Plante ein Erzeuger, der Mitglied einer Erzeugerorganisation (der Klägerin) war, den Erwerb eines förderfähigen Investitionsguts, bestellte es die Erzeugerorganisation und übertrug dem Erzeuger daran zunächst nur das hälftige Miteigentum. Erst nach Ablauf der Zweckbindungsfrist wurde der Erzeuger Alleineigentümer.
Die Klägerin stellte dem Erzeuger für das Investitionsgut lediglich 50 % ihrer Nettoanschaffungskosten zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung. Die restlichen 50 % wurden von einem Betriebsfonds gezahlt, der je zur Hälfte aus Beiträgen der in der Genossenschaft zusammengeschlossenen Erzeuger und der finanziellen Beihilfe gespeist wurde. Der Erzeuger verpflichtete sich daneben, die Klägerin während der Zweckbindungsfrist mit Obst und Gemüse zu beliefern.
Finanzamt und das Finanzgericht gingen mit unterschiedlicher Begründung davon aus, dass der volle Einkaufspreis der Erzeugerorganisation Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer sei.
BFH: Erhöhung der Bemessungsgrundlage durch die Beihilfe unionsrechtskonform?
Der BFH ersucht den EuGH um Klärung, ob Subventionen der EU mit Umsatzsteuer belastet werden dürfen. Die beiden Vorlagebeschlüsse vom 13.6.2018, Az. XI R 5/17 und XI R 6/17, betreffen hierbei finanzielle Beihilfe im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse. Der BFH ist ebenfalls der Auffassung, dass hier der gesamte Vorgang mit Umsatzsteuer hätte abgerechnet werden müssen. Er hat insofern die Vorinstanz bestätigt, da dies dem nationalen deutschen Recht entspricht.
Der BFH hält es allerdings unionsrechtlich für zweifelhaft, ob die nationale Rechtslage dazu führen darf, dass im Ergebnis die finanzielle Beihilfe der EU die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer erhöht und daher mit Umsatzsteuer belastet wird. Unionsrechtlich ist nämlich insbesondere nicht abschließend geklärt, ob
- die finanziellen Beihilfen hier unmittelbar mit dem Preis der Lieferung zusammenhängende Subventionen sind oder
- die Regelungen zum Tausch mit Baraufgabe Anwendung finden.
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