Unrichtiger Steuerausweis
Praxis-Hinweis: Rechtssicherheit für die Praxis in Sachen Rückzahlungsanspruch zu Unrecht gezahlter Umsatzsteuer
Die Entscheidung des BFH (Urteil v. 16.5.2018, XI R 28/16) klärt eine bislang recht umstrittene Frage. Die Entscheidung dürfte dabei stets von Vorteil für denjenigen sein, der einen Anspruch auf eine Rückzahlung einer zu Unrecht gezahlten Umsatzsteuer hat. Nach dem Urteil des BFH muss nämlich das Finanzamt die vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge erst dann auszahlen, wenn der Rückzahlungsanspruch des Leistungsempfängers erfüllt ist. Dies geschieht in der Praxis oftmals durch eine Abtretung des Rückzahlungsanspruchs gegen das Finanzamt. Der Wortlaut des § 14c UStG setzt hierbei eine solche Rückzahlung nicht voraus, aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung wird man dies aber wohl schließen können. Der BFH klärt hierbei die bisher umstrittene Frage im Sinne der Verwaltungsauffassung in Abschn. 14c.1. Abs. 5 Satz 4 UStAE, so dass sich für die Praxis im Wesentlichen keine Neuerung, wohl aber eine Rechtssicherheit ergibt.
Aus umsatzsteuerpflichtigem wurde ein umsatzsteuerfreier Sachverhalt
Die Klägerin war Eigentümerin eines Grundstücks, welches sie umsatzsteuerfrei an eine Pflegeeinrichtung vermietete. An der KG war die Klägerin als Komplementärin beteiligt. Zudem vermietete die Klägerin die Heimeinrichtung zu einem monatlichen Mietzins zzgl. Umsatzsteuer an die KG. Im Jahr 2012 beantragte die Klägerin die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen, weil sich aufgrund der Rechtsprechung des BFH ergeben habe, dass die Vermietung von Gegenständen einer Heimeinrichtung als Nebenleistung der steuerfreien Vermietung des Pflegeheims steuerfrei sei. Die Abrechnungen gegenüber der KG wurden berichtigt und die Klägerin machte aufgrund der korrigierten Rechnungen eine Erstattung von Umsatzsteuer geltend. Das Finanzamt lehnte die beantragte Änderung und Erstattung ab. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren gegen die Ablehnung gab das Finanzgericht der Klage statt.
Wie hat der BFH entschieden?
Der BFH hob jedoch auf die Revision des Finanzamts das Urteil des FG Münster auf und wies die Klage ab:
- Zwar sah auch der BFH grundsätzlich die Voraussetzungen für die Korrektur eines unrichtigen Steuerausweises als erfüllt an.
- Allerdings müsse über den Wortlaut des Gesetzes hinaus eine Zurückzahlung des vereinnahmten und abgeführten Steuerbetrages durch den Rechnungsaussteller erfolgen.
Nur durch diese Zurückzahlung kann, so der BFH, eine ungerechtfertigte Bereicherung vermieden werden. Einer solchen Auslegung des § 14c UStG stehe auch das Unionsrecht nicht entgegen.
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