1%-Regelung: Keine Minderung durch private Kostenübernahme
Der Dienstwagen – für die einen ist er eine Frage des Prestiges. Die anderen sehen in ihm ein willkommenes Mittel, um die eigenen Ausgaben zu reduzieren. Das gilt vor allem dann, wenn das vom Arbeitgeber gestellte Fahrzeug auch privat genutzt werden darf. Ganz ohne eigene Kosten geht es aber dennoch nicht. Denn in diesem Fall ist der sogenannte geldwerte Vorteil als Nutzungsvorteil zu versteuern. Zusätzlich zu zahlen sind während der Privatfahrten meist auch Treibstoffkosten oder Parkgebühren. Gerne würde so mancher diese Aufwendungen steuerlich geltend machen.
Selbst getragene Ausgaben beim Dienstwagen
Dieses Ziel hatte auch ein Steuerpflichtiger, über dessen Fall zuletzt der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 18.6.2024, VIII R 32/20) entschieden hat. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 wollte er daher den geldwerten Vorteil aus der Nutzung seines Dienstwagens um privat getragene Kosten mindern. Neben Ausgaben für Benzin und Parken zählten dazu Mautgebühren sowie Fährfahrten während des Familienurlaubs. Außerdem setzte er die Abschreibung eines Fahrradträgers für den Dienstwagen an.
Das zuständige Finanzamt lehnte die gewünschte Minderung des geldwerten Vorteils im Einkommensteuerbescheid allerdings ab. Dagegen wehrte sich der Steuerpflichtige vor dem Finanzgericht. Die dortigen Richter schlossen sich jedoch der Auffassung der Finanzbehörde an und wiesen die Klage ab. Die Revision dagegen hielt der Bundesfinanzhof ebenfalls für unbegründet.
Nutzungsentgelte können geldwerten Vorteil mindern
In einem früheren Urteil hatte das oberste deutsche Gericht für Steuer- und Zollsachen bereits entschieden, dass von einem Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelte den geldwerten Vorteil mindern können. Dies wäre dann der Fall, wenn der Fahrzeugnutzer seinem Arbeitgeber bei Privatfahrten oder für die Fahrt zur Arbeit einen finanziellen Ausgleich leisten müsste. Dieser Betrag würde den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens verringern. Zu versteuern wäre dann im Rahmen der pauschalen 1-%-Regelegung nur noch die Differenz.
Voraussetzung für eine Minderung des geldwerten Vorteils ist allerdings, dass ein Unternehmen seine Dienstwagennutzer zur Übernahme bestimmter Aufwendungen verpflichtet. Dabei muss es sich außerdem um Ausgaben handeln, die grundsätzlich unter die Abgeltungsregelung fallen könnten. Dies gilt jedoch nicht für Mautgebühren, Fahrtkosten auf Fähren oder Abschreibungen für Fahrradträger.
Übernahme von Maut und Fährkosten durch Arbeitgeber
In einer weiteren Entscheidung hatte der BFH festgestellt, dass es sich um einen eigenständigen geldwerten Vorteil handelt, wenn ein Arbeitgeber bei einem auch privat genutzten Firmenwagen Maut- und Vignettenkosten tragen würde. Diesen Ausgaben setzten die Richter die Aufwendungen für Fährfahrten gleich. Da der Arbeitnehmer im aktuellen Verfahren sämtliche Kosten dieser Art jedoch selbst übernimmt, liegt kein zusätzlicher Nutzungsvorteil vor. Entsprechend lassen sich die von dem Steuerpflichtigen geltend gemachten Beträge nicht bei der pauschalen Besteuerung gegenrechnen. Das Gleiche gilt für die Parkgebühren sowie die Abschreibung des Fahrradträgers.
Praxis-Tipp: Dienstwagen richtig versteuern
Grundsätzlich gilt, dass die Möglichkeit zur privaten Nutzung eines Dienstwagens bei einem Arbeitnehmer zu einem geldwerten Vorteil führt. Dieser ist einem zusätzlichen Lohnanteil gleichzusetzen und muss deshalb steuerlich berücksichtigt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Mitarbeiter das Auto tatsächlich privat nutzt. Auch der Umfang ist unerheblich. Um den Nutzungsvorteil zu ermitteln, können Arbeitnehmer sich in Absprache mit ihrem Arbeitgeber für die 1-%-Regelung entscheiden oder ein Fahrtenbuch führen. Ein Wechsel zwischen beiden Methoden ist für dasselbe Fahrzeug während eines Kalenderjahres nicht möglich.
Bei denjenigen, die die vereinfachte Methode wählen, wird pro Monat ein Prozent des Fahrzeuglistenpreises als Arbeitslohn angesetzt. Für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann der Arbeitnehmer zwischen unterschiedlichen Regelungen wählen. Davon hängt ab, inwiefern er zusätzlich Fahrtkosten im Rahmen der Entfernungspauschale geltend machen kann. Wer den geldwerten Vorteil mithilfe des Fahrtenbuches ermittelt, muss dabei den strengen Vorgaben des Bundesfinanzhofs folgen. Dazu zählt, dass das Dokument zeitnah und in geschlossener Form zu führen ist. Alle Fahrten sind dabei vollständig und fortlaufend wiederzugeben.
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