Gewinnrücklage bei Übernahme von Pensionsverpflichtungen
Die Entscheidung ( Urteil v. 23.10.2024, XI R 24/21) ist für Steuerpflichtige als erfreulich anzusehen. Ob bei einem Gewinn aus der Übernahme einer Pensionsverpflichtung eine Rücklage gebildet werden darf, ist nämlich durchaus als strittig anzusehen. In der Literatur finden sich für beide Auffassungen gute Argumente. Der BFH stellt beide Auffassungen ausführlich dar, entscheidet sich aber letztlich für die Möglichkeit einer gewinnmindernden Rücklagenbildung. Der BFH hat sich hierbei vor allem auf den Wortlaut der Bestimmung gestützt. Die Argumente der Vertreter der gegenteiligen Auffassung greifen nach Ansicht des BFH nicht. Damit können sich betroffene Steuerpflichtige künftig auf den BFH berufen und in entsprechenden Fällen eine Rücklage bilden. Damit besteht zukünftig in dieser Rechtsfrage Rechtssicherheit.
Sachverhalt: BFH prüft Rücklage nach § 5 Abs. 7 EStG
Klägerin war eine GmbH. Im Streitjahr 2014 wechselte der R von einem anderen Unternehmen zur Klägerin. Diese übernahm eine Versorgungszusage, die der ehemalige Arbeitgeber dem R erteilt hatte. Im Gegenzug wurden der Klägerin Vermögenswerte abgetreten. Es entstand ein Übertragungsgewinn von 78 TEUR, für den die Klägerin eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG bildete. Diese löste sie im Streitjahr und den Folgejahren zu jeweils 1/15. Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, die Rücklagenbildung sei nicht zulässig. Dementsprechend wurde der Gewinn des Streitjahres um 78 TEUR erhöht. Gegen die geänderten Steuerbescheide legte die GmbH Einspruch ein. Die nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzamt wandte sich um Wege der Revision an den BFH.
Entscheidungsgründe: Bewertung übernommener Pensionsverpflichtungen im EStG
Der BFH wies die Revision ab und bestätigte die Entscheidung des FG Nürnberg. Dieses hat zu Recht erkannt, dass die Klägerin für den Gewinn aus der übernommenen Pensionsverpflichtung eine steuermindernde Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG bilden kann. Nach § 5 Abs. 7 Satz 1 können übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten aufgrund von Ansatzverboten oder Bewertungsvorbehalten nicht angesetzt werden durften, bei dem Übernehmer so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten zu bilanzieren waren. Dies führt nach § 5 Abs. 7 Satz 4 i.V.m. Satz 1 EStG dazu, dass bei der Übernahme einer Pensionsverpflichtung diese mit dem Teilwert zu bilanzieren ist. Auf einen etwaigen Übernahmegewinn ist § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG anzuwenden. Dementsprechend darf, wie vom Finanzgericht erkannt, eine Rücklage gebildet werden. Dies ist zwar in der Literatur umstritten, der Wortlaut der Bestimmung spricht aber für die Möglichkeit zur Bildung einer Rückstellung.
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