Beteiligung an den Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
Doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten in der zweiten Ausbildung
Legendär sind die Geschichten um ein wildes Studentenleben. Zumindest in der Vorstellung stecken dahinter vor allem viele Partys und weniger Bemühungen im Studienfach. Doch längst nicht alle Studierenden folgen diesem Klischee. Für viele bleibt die intensive Bindung zu Familie und Freunden bestehen. So mancher pendelt regelmäßig in die Heimat und unterhält dort einen eigenen Hausstand. Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, stellt sich vor allem im Rahmen einer Zweitausbildung die Frage nach der doppelten Haushaltsführung. Immerhin ergeben sich daraus steuerliche Vorteile.
Wohnen Studierende am Heimatort mietfrei im Haus der Eltern, zeigt sich das Finanzamt oft jedoch kritisch in Bezug auf den eigenständigen Haushalt. So erging es auch einem jungen Mann im Zweitstudium, über dessen Fall der Bundesfinanzhof ( BFH, Urteil v. 92.4.2025, VI R 12/23) zuletzt entschieden hat. Denn bei der Bearbeitung der Steuersache war der zuständige Sachbearbeiter davon ausgegangen, dass der Student weiterhin in den Haushalt der Eltern eingegliedert war. Tatsächlich unterhielt er jedoch eine Wohnung im Obergeschoss des Hauses, während Mutter und Vater das Erdgeschoss bewohnten.
Wann liegt eine doppelte Haushaltsführung vor?
Voraussetzung einer doppelten Haushaltsführung ist, dass der Student zwei Wohnungen bewohnt und dort jeweils einen sogenannten Hausstand unterhält. Einer davon muss sich am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte – also dem Studienort – befinden. Wesentlich ist außerdem, dass er sich finanziell an den Kosten der Lebensführung beteiligt. Dies gilt aber nur, wenn es sich um einen Mehr-Personen-Haushalt handelt. Wohnt er allein, ist ohnehin davon auszugehen, dass er alle anfallenden Ausgaben aus eigener Tasche bestreitet. Woher der Student die finanziellen Mittel dafür erhält, ist dabei unerheblich. Neben eigenen Einkünften kann er demnach durchaus auf Unterstützungsleistungen der Eltern oder auch staatliche Zuschüsse wie BAföG zurückgreifen.
Eine weitere Voraussetzung für die doppelte Haushaltsführung ist, dass die Wohnung in ihrer Art ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften zulässt. Dies ergibt sich vor allem aus ihrer Art und Größe. Fraglich war im vorliegenden Fall jedoch, ob die wohnlichen Gegebenheiten dafür geeignet waren. Denn beide Wohnungen führten ins offene Treppenhaus und waren somit nicht abgeschlossen. Allerdings verfügten sie über eine eigene Küche und ein eigenes Bad. Hinzu kamen im Erdgeschoss noch drei weitere Zimmer. Im Obergeschoss waren nach Zusammenlegung zwei Räume verblieben. Nach Auszug des jüngeren Bruders hatte der Student seine Wohnung selbst renoviert.
Kosten für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten
Nach erfolglosem Einspruch bei der zuständigen Finanzverwaltung wies im Anschluss auch das Finanzgericht München die Klage des Studenten ab. Anders bewertete schließlich der Bundesfinanzhof den Fall. Die Richter stellten klar, dass Ausgaben für eine zweite Ausbildung – sei es eine Berufsausbildung oder ein Studium – stets als beruflich veranlasst gelten. Entsprechend sind diese auch als vorab entstandene Werbungskosten abzugsfähig. Dazu gehören auch die Kosten einer doppelten Haushaltsführung.
Im Folgenden sah der Bundesfinanzhof auch den eigenen Hausstand des Studenten als gegeben an. Dabei wiesen die Richter darauf hin, dass ihm die komplette Wohnung im Obergeschoss von seinen Eltern zur Nutzung überlassen wurde. Daraus ergab sich für den jungen Mann eine geschützte Rechtsposition. Dass die Überlassung mietfrei geschah, war grundsätzlich ohne Bedeutung. Das Gleiche gilt für den fehlenden Abschluss der Wohnung zum Treppenhaus.
Praxis-Tipp: Kosten für die Zweitwohnung steuerlich geltend machen
Wer aus beruflichen Gründen an seinem Beschäftigungsort eine Zweitwohnung unterhält, kann durch die doppelte Haushaltsführung Steuern sparen. So lassen sich Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände in voller Höhe absetzen. Dies gilt auch für alles, was als Hausrat angeschafft wird. Ebenfalls steuerlich geltend machen lassen sich Kosten für die Unterkunft. Diese sind jedoch auf 1.000 EUR im Monat begrenzt.
Fallen durch die Zweitwohnung Umzugskosten an, können Steuerpflichtige die Aufwendungen in ihrer Einkommensteuererklärung ansetzen. Auch Fahrtkosten für die Heimfahrt mindern die Steuerlast. Innerhalb der ersten drei Monate helfen zudem noch Mehraufwendungen für die Verpflegung dabei, Steuern zu sparen. Die Befristung ist jedoch hierauf beschränkt. Die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung betrifft dagegen deren gesamte Dauer.
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