Richtige Adressierung einer Rechnung
Mit zwei Urteilen vom 21.6.2018 (BFH, Urteil v. 21.6.2018, V R 25/15 sowie V R 28/16) hat der zuständige V. Senat des BFH seine Rechtsprechung zur Adressierung einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinne der betroffenen Steuerpflichtigen geändert.
Praxis-Hinweis: Der BFH hat seine Rechtsprechung zu Gunsten der Steuerpflichtigen geändert
Die Entscheidungen des BFH stellen eine erfreuliche Rechtsprechungsänderung zu Gunsten der Steuerpflichtigen dar. Zentrale Bedeutung hat dabei die Entscheidung unter dem Aktenzeichen V R 25/15, da die andere Entscheidung einige Besonderheiten aufwies. Aufgrund der vorausgegangen Entscheidung des EuGH zur richtlinienkonformen Auslegung der maßgeblichen deutschen Bestimmung, waren die Entscheidungen allerdings so zu erwarten:
- Zukünftig sind Unternehmer nicht mehr verpflichtet, darauf zu achten, dass die vollständige Anschrift in der Rechnung vorhanden ist, wobei unter dieser Anschrift die wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet werden mussten.
- Stattdessen reicht nunmehr jede Art von Anschrift aus, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.
Diese Erleichterung ist sicherlich im Einzelfall von Vorteil, insbesondere da es in den letzten Jahren im Umsatzsteuerrecht nur eine Richtung zu immer mehr Formalismus zu geben schien. Gleichwohl sollten Unternehmer in regelmäßigen Abständen prüfen, ob die eigenen Rechnungsformulare den gesetzlichen Anforderungen genügen.
Wegen Briefkastenadresse Vorsteuerabzug verweigert
Die Kläger waren in beiden Fällen Unternehmer, die den Vorsteuerabzug aus Rechnungen begehrten. Dieser wurde ihnen von der Finanzverwaltung verwehrt, da die Rechnungen angeblich nicht den formellen Vorgaben des UStG entsprachen. Insbesondere sei die Rechnung insofern zu beanstanden, als die Geschäftsadresse eine reine Briefkastenadresse gewesen sei, an der die Post abgeholt wurde. Es sei dort nichts vorhanden, was auf ein Unternehmen hindeutet. Das nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren angerufene Finanzgericht gab der Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts legte der BFH dem EuGH die Frage vor, ob eine Postfachadresse ausreichend sei. Dieser bejahte die Anfrage durch Entscheidung vom 15.11.2017 (EuGH, Urteil v. 15.11.02017, C-374/16 und C-375/16).
BFH: Reine Postadresse genügt
Der BFH gab nunmehr der Revision des Finanzamts statt, dies jedoch deswegen, da die Feststellungen des Finanzgerichts nicht ausreichend für eine abschließende Beurteilung in umsatzsteuerlicher Hinsicht waren. Dies ist in einem weiteren Verfahren nachzuholen. Auf der Grundlage der Entscheidungen des EuGH führte der BFH aber aus, dass die Rechnung den formellen Voraussetzungen der gesetzlichen Bestimmung genüge. Hierbei ist nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG insbesondere die Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers erforderlich.
Nach der nunmehrigen Rechtsprechung ist hierbei auch eine reine Postadresse ausreichend, da es nicht erforderlich ist, dass die wirtschaftlichen Aktivitäten auch unter der in der Rechnung angegebenen Adresse ausgeübt werden. Es ist allein erforderlich, dass der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.
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