Rechnungsangaben – Merkmale einer Rechnung
Der BFH hat (Urteil v. 13.6.2018, XI R 20/14) seine Rechtsprechung zum Rechnungsmerkmal der vollständigen Anschrift geändert. Er hat insofern die Vorgaben des EuGH in der eigenen Rechtsprechung umgesetzt und vorhergehend drei Entscheidungen anderer Senate des BFH bestätigt.
Praxis-Hinweis: Keine wirtschaftliche Aktivität unter der Anschrift des Rechnungsstellers nötig
Die Entscheidung des BFH stellt eine konsequente Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH dar. Da es sich bei Umsatzsteuerrecht in den allermeisten Fällen um europäisches Recht handelt, obliegt es dem EuGH, das maßgebliche Recht – die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie – auszulegen. Der BFH ist sodann an diese Auslegung gebunden. Da der EuGH es für nicht erforderlich angesehen hat, dass unter der Anschrift des Rechnungstellers auch eine wirtschaftliche Aktivität entfaltet wird, war der BFH an diese Auslegung gebunden. Die Rechtsprechungsänderung war insofern zwingend und für die Steuerpflichtigen auch positiv. Auch eine andere Anschrift reicht demnach aus, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden. Nachdem der V. Senat des BFH die Rechtsprechung des EuGH mit Urteilen vom 21.6.2018 (V R 25/15 und V R 28/16) nachvollzogen hat, hat der XI. Senat dies jetzt bestätigt. Bei einem Umsatzsteuerrecht, welches in den letzten Jahren von immer mehr Formalismus geprägt war, ist dies eine positive Entwicklung.
Innergemeinschaftliche Lieferung von Autos
Die Klägerin war eine GmbH, die mit Autos handelte. In ihrer Umsatzsteuererklärung für 2008 erklärte sie unter anderem steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen und Vorsteuerbeträge, die insgesamt 122 erworbene Fahrzeuge betrafen. Das Finanzamt vertrat im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung die Auffassung,
- die innergemeinschaftlichen Lieferungen nach Spanien seien umsatzsteuerpflichtig, da die Wagen tatsächlich nicht nach Spanien verbracht wurden;
- zudem sei die Vorsteuer nicht abzugsfähig, da es sich bei dem Rechnungsaussteller um eine Scheinfirma gehandelt habe, die unter der Rechnungsanschrift keinen Sitz gehabt habe.
Einspruchs- und Klageverfahren hatten in den wesentlichen Aspekten keinen Erfolg. Der angerufene BFH legte hierauf dem EuGH insbesondere die Fragen vor, die die Vollständigkeit der Rechnung sowie den guten Glauben des Rechnungsempfängers betrafen. Der EuGH entschied mit Urteilen vom 15.11.2017 (EuGH, Urteile v. 15.11.2017, C 374-16 und C 375/16).
In den bislang strittigen Rechtsfragen gab der BFH der Klägerin Recht
Aufgrund der Entscheidungen des EuGH gab der BFH nunmehr der Revision statt, sah sich jedoch an einer endgültigen Entscheidung aufgrund fehlender Sachverhaltsaufklärung gehindert. Insofern hat sich nunmehr erneut das FG Düsseldorf mit der Sache zu befassen. In den bislang strittigen Rechtsfragen gab der BFH allerdings der Klägerin Recht. Das Merkmal der vollständigen Anschrift ist bereits erfüllt,
- wenn in der Rechnung der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Rechnungsausstellers genannt sind.
- Es ist nicht erforderlich, dass unter dieser Anschrift auch die wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, sodass auch eine Postkastenanschrift ausreichend sein kann.
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