Handelsübliche Bezeichnung
Praxis-Hinweis: Leistung in der Rechnung genau beschreiben
Die Entscheidung des BFH (BFH Urteil vom 10.07.2019 - XI R 28/18) stellt für den Kläger bestenfalls einen Teilsieg dar. Zwar wurde die Entscheidung des Hessischen FG aufgehoben, zu einer abschließenden Entscheidung sah sich der BFH aber nicht in der Lage. Dies hängt mit dem System der deutschen Finanzgerichtsbarkeit zusammen. Allein den Finanzgerichten obliegt es, den Sachverhalt zu ermitteln. Der BFH prüft nur die Rechtsanwendung. Wenn aber der Sachverhalt aus der Sicht des BFH nicht abschließend geklärt ist, muss der BFH das Urteil aufheben und an das Finanzgericht zurückverweisen. Das FG hat dann den Sachverhalt vollständig zu ermitteln. Insofern bleibt vorerst offen, ob der Kläger hier den angestrebten Vorsteuerabzug erlangt.
Wichtig ist, sich vor Augen zu führen, dass auf eine saubere Leistungsbeschreibung in der Rechnung zu achten ist, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.
Zwar ist in der letzten Zeit die Tendenz festzustellen, dass der BFH vernünftigerweise einem überbordenden Formalismus der Finanzverwaltung entgegentritt. Es bleibt aber dabei, dass - um unnötigen Diskussionen mit der Finanzverwaltung zu entgehen - eine genaue Beschreibung wichtig bleibt. Dabei sollte man sich immer den Sinn und Zweck dieser Regelung vor Augen führen. Die Finanzverwaltung soll anhand der Angaben eine Prüfung der Entrichtung der geschuldeten Steuer und des Bestehens eines Vorsteuerabzugsrechts kontrollieren können. Ob dies im Sachverhalt angesichts der sehr pauschal gehaltenen Angaben möglich war, bleibt abzuwarten, ist aber meines Erachtens - soweit sich dies anhand der Sachverhaltsdarstellung beurteilen lässt - durchaus fraglich.
Rechnungen über Textilien mit ungenauen Angaben
Der Kläger betrieb den Handel mit Textilien. In seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen machte er aus diversen Rechnungen die Vorsteuer geltend. Diese Rechnungen enthalten Angaben wie T-Shirt, Hose, Bluse usw. über Lieferungen in hoher Stückzahl. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung, da es davon ausging, dass tatsächlich kein Leistungsaustausch vorlag und der Vorsteuerabzug aus formalen Gründen mangels genauer Leistungsbeschreibung nicht in Betracht komme. Einspruchs- und Klageverfahren blieben ohne Erfolg, sodass der Kläger die Revision zum BFH erhob.
BFH: Handelsübliche Bezeichnung muss in Rechnung aufgenommen werden
Der BFH gab der Revision statt. Um einen Vorsteuerabzug geltend machen zu können, muss die dem Unternehmer erteilte Rechnung
- ordnungsgemäß sein und
- den Vorgaben des § 14 Abs. 4 UStG entsprechen.
Unter anderem ist es hierfür erforderlich, dass in der Rechnung Angaben über die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände im Sinne einer handelsüblichen Bezeichnung enthalten sein müssen. Die Rechtsprechung des BFH legt dies so aus, dass in der Rechnung Angaben enthalten sein müssen, die die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen, ohne dass eine erschöpfende Beschreibung der erbrachten Leistung erforderlich ist.
All dies soll es der Finanzverwaltung ermöglichen, die Rechtmäßigkeit des Vorsteuerabzugs zu kontrollieren. Der Begriff der handelsüblichen Bezeichnung ist dabei nach den Vorgaben des Unionsrechts auszulegen. Hiernach ist fraglich, wie hinsichtlich der Angaben im Urteilsfall zu entscheiden ist. Nach Auffassung des BFH kann nicht abschließend entschieden werden, ob die im Sachverhalt verwendete pauschale Bezeichnung als ausreichend anzusehen ist. Dies ist aus den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz nicht ersichtlich, sodass der BFH keine abschließende Entscheidung treffen konnte. So wird insbesondere auch zu prüfen sein, ob Einzelhändler und Großhändler gleich zu behandeln sind.
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