Wie die Leasingsonderzahlung richtig verteilt wird
Praxis-Hinweis: Der BFH ändert seine Rechtsprechung zugunsten der periodengerechten Verteilung
Die Entscheidung des BFH ( BFH, Urteil, v. 21.11.2024, VI R 9/22). stellt eine Rechtsprechungsänderung dar. Etwas überspitzt lässt sich formulieren, dass das Prinzip der periodengerechten Berücksichtigung von Kosten in diesem Zusammenhang zukünftig das Abflussprinzip nach § 11 EStG sticht.
Bisher hat der BFH die Auffassung vertreten, dass eine solche Zahlung im Abflussjahr sofort grundsätzlich in voller Höhe als sofort abziehbare Werbungskosten zu berücksichtigen ist, was sich dann auch in voller Höhe bei der Berechnung des Kilometersatzes niederschlägt.
Diese Rechtsprechung gibt der BFH ausdrücklich auf und verlangt nunmehr eine Berücksichtigung der Sonderzahlung über den gesamten Leasingzeitraum verteilt. Er begründet dies damit, dass es sich bei der Sonderzahlung um eine Vorauszahlung handelt, die wirtschaftlich den Fahrten des gesamten Nutzungszeitraums zuzurechnen ist. Diese Auffassung des BFH hat zwar einiges für sich, ist aber letztlich nicht zwingend, wie sich schon daraus ergibt, dass es sich um die Aufgabe einer zuvor vertretenen Rechtsauffassung des BFH handelt. Wie dem auch sei, die Praxis muss sich auf die geänderte Auffassung der Rechtsprechung einstellen.
Abschließend ein Hinweis für den Bereich der Gewinnermittlungsarbeiten:
Im Sachverhalt handelte es sich um einen Rechtsanwalt, der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielte. Diesbezüglich hat der BFH mit Urteil vom 12.3.2024 ( BFH, Urteil v. 12.3.2024, VIII R 1/21) ebenfalls entschieden, dass eine Leasingsonderzahlung bei der Ermittlung der jährlichen Gesamtaufwendungen über den Nutzungszeitraum zu verteilen ist.
Finanzamt erkannte verminderten Kilometersatz nicht an
Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für seine Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter leaste er im Dezember 2018 einen Pkw und leistete auch bereits in diesem Jahr eine Sonderzahlung von 15 TEUR. Der Kläger machte die Kosten für seine Tätigkeit als Werbungskosten geltend. Hierbei berücksichtigte er die Leasingsonderzahlung in voller Höhe bei der Berechnung des Kilometersatzes von 0,93 EUR. Diesen Kostensatz machte er auch in 2019 geltend. Der im Jahr 2018 ermittelte Satz sei nicht auf das Jahr 2019 anwendbar, da sich die Verhältnisse erheblich geändert hätten. Das Finanzamt erkannte diese Berechnung nicht an. Das nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren angerufene Finanzgericht gab der Klage statt. Das Finanzamt erhob Revision zum BFH.
FG muss die Gesamtkosten der Fahrzeugnutzung neu ermitteln
Der BFH gab der Revision statt und hob die Entscheidung des Finanzgerichts München auf. Dieses wird erneut zu entscheiden haben, da die Sache nicht entscheidungsreif gewesen ist. Hierbei werden die genauen Kosten der Fahrzeugnutzung zu ermitteln sein. Die Kosten der Fahrzeugnutzung können unstrittig als Werbungskosten in ihrer tatsächlichen Höhe geltend gemacht werden. Bei einer Ermittlung von individuellen Kilometersätzen sind hierbei die gesamten Fahrzeugkosten zu berücksichtigen. Auch eine Leasingsonderzahlung gehört zu diesen Kosten. Die zutreffende Ermittlung der Kosten verlangt es aber, dass solche Kosten dem gesamten Nutzungszeitraum periodengerecht zugeordnet werden. Die im Vorjahr 2018 ermittelten Kilometersätze sind deshalb nicht auf das Streitjahr 2019 anwendbar. Dies gilt ebenso für andere Vorauszahlungen, die sich wirtschaftlich auf den gesamten Leasingzeitraum erstrecken.
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