Haftung wegen unberechtigtem Steuerausweis in Rechnungen
Praxis-Hinweis: Enge Anforderungen an eine Rechnungen in den letzten Jahren gelockert
Der Rechnung kommt eine zentrale Bedeutung im System der Umsatzsteuer zu. Insbesondere ist eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Rechnung Voraussetzung für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs durch einen Unternehmer. Insofern ist es für Unternehmer als positiv anzusehen, dass die Rechtsprechung die in der Vergangenheit sehr engen Anforderungen an eine Rechnung in den letzten Jahren etwas gelockert hat.
Die Kehrseite der Medaille der „Lockerung der Anforderungen an eine Rechnung“ ist allerdings,
- dass auch eine Haftung in Betracht kommt, wenn in einer Rechnung unberechtigt Umsatzsteuer ausgewiesen wird,
- so dass die Gefahr besteht, dass der Rechnungsempfänger den ausgewiesenen Betrag als Vorsteuer geltend macht.
Ein solche Haftung kommt in Betracht,
- wenn ein Nichtunternehmer Umsatzsteuer ausweist, aber auch dann,
- wenn ein Unternehmer über einen Vorgang abrechnet, obwohl die Leistung oder Lieferung nicht durch ihn ausgeführt worden ist.
So auch im Urteilssachverhalt: Die Klägerin versuchte sich dann damit zu retten, dass sie anführte, es liege gar keine Rechnung vor. Dies deshalb, weil in der Rechnung nicht alle wesentlichen Angaben vorhanden waren.
Hierzu führte der BFH ( BFH, Beschluss v. 19.3.2025, XI R 4/22), aber aus:
Es ist ausreichend, wenn sich die erforderlichen Angaben aus anderen Dokumenten ergeben, auf die Bezug genommen wird. Dies galt hier zumal für die Beschreibung der Leistung.
Die Entscheidung führt damit vor Augen, dass es
- nicht nur auf eine genaue Rechnungsstellung ankommt,
- sondern auch auf die Prüfung dahingehend, wer tatsächlich im Einzelfall die Leistungen erbracht hat.
Leider kann diese Prüfung im Einzelfall auch dazu führen, dass eine praktische Abrechnungsweise nicht in Betracht kommt. Solange die abstrakte Gefahr besteht, dass ein unberechtigter Vorsteuerabzug erfolgt, und damit eine Haftung droht, ist bei der Art und Weise der Abrechnung höchste Vorsicht geboten.
Außenprüfung: Die Betriebsprüfer befinden, dass Abforderungsschreiben Rechnungen mit unberechtigtem Steuerausweis sind
Klägerin war eine GmbH, die Pharmaunternehmen bei der Durchführung von Studien unterstützte. In den Streitjahren war sie für zwei Auftraggeber tätig. Diese Auftraggeber schlossen mit beteiligten Ärzten Verträge ab. Die Klägerin schloss mit den Ärzten keine Verträge ab, zahlte aber im Rahmen der Tätigkeit für ihre Auftraggeberin an die Ärzte Honorare aus:
- Hierfür erteilte die Klägerin den Ärzten Gutschriften mit Steuerausweis.
- Die Honorare wurden dann durch die Klägerin bezahlt, nachdem ihre Auftraggeber ihr das Geld zur Verfügung gestellt hatten.
- Die Klägerin übersandte ihren Auftraggebern sog. Abforderungsschreiben für die Honorare, in denen sie das Projekt benannte, ein Leistungsdatum nannte und offen Umsatzsteuer auswies.
- Sofern die Klägerin am Projektende feststellte, dass sie zu hohe Beträge abgefordert hatte, erstellte sie eine sog. Storno-Abforderung an den Auftraggeber.
- Die erhaltenen Geldbeträge erfasste die Klägerin als durchlaufender Posten.
Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung vertrat die Finanzverwaltung die Ansicht, die Abforderungsschreiben sind als Rechnung anzusehen, wobei der Steuerausweis unberechtigt ist. Es ist über eine Leistung abgerechnet worden, die durch die Klägerin nicht erbracht worden ist. Die Klägerin haftet somit für die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG. Einspruchs- und Klageverfahren hatten keinen Erfolg, so dass sich die Klägerin im Wege der Revision an den BFH wandte. Die Klägerin machte im Wesentlichen geltend, dass die Abforderungsschreiben nicht als Rechnung anzusehen sind.
BFH: Es liegt eine Rechnung vor und die Umsatzsteuer ist unberechtigt ausgewiesen
Der BFH wies die Revision der Klägerin allerdings ab und bestätigte somit die Entscheidung des FG Köln. Wie die Vorinstanz sah dieser in den Abforderungsschreiben eine Rechnung im Sinne des UStG. Die wesentlichen Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG liegen demnach vor. Eine Leistungsbeschreibung ist erfolgt, eine Bezugnahme auf andere Dokumente ist ausreichend.
Die Umsatzsteuer wurde hierbei nach Ansicht des BFH unrechtmäßigerweise ausgewiesen, da mit den Abforderungsschreiben die Klägerin über Leistungen abgerechnet hat, die sie nicht erbracht hat. Gegeben ist eine Gefährdung des Steueraufkommens, weil die Klägerin die Umsatzsteuer aus den Rechnungen offen ausgewiesen hat, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Empfänger der Rechnung unrechtmäßig einen Vorsteuerabzug geltend haben kann. Insofern ist von einer Haftung der Klägerin auszugehen..
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