BFH: Existenzgründer – Anspruch auf Steuernummer

Eine Steuernummer ist für umsatzsteuerliche Zwecke und für ein gewerbliches oder berufliches Tätigwerden die Voraussetzung. Der BFH stellt erneut klar, dass darauf ein Anspruch besteht.

Praxis-Hinweis: Der Beschluss kann das Finanzamt dazu bewegen, eine Steuernummer schneller zu erteilen

Gerade Existenzgründer wissen oder sollten wissen, dass ohne eine Steuernummer eine Aufnahme von wirtschaftlichen Aktivitäten kaum möglich ist. So kann ein Vorsteuerabzug ohne diese nicht geltend gemacht werden. Eine Steuernummer ist aber darüber hinaus auch eine der zwingenden Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung. Damit können Rechnungen durch einen Existenzgründer erst dann gestellt werden, wenn er eine Steuernummer von seinem zuständigen Finanzamt erhalten hat. Umso ärgerlicher ist es, wenn sich das Finanzamt weigert eine Steuernummer zu erteilen. Dies ist zwar nicht der Regelfall, kommt aber immer wieder vor, wie auch die sehr langsame Bearbeitung entsprechender Anträge. Zutreffend führt der BFH (BFH Beschluss vom 17.07.2019 - V B 28/19) aus, dass dies von seiner Wirkung her einem Tätigkeitsverbot gleichkommt.

Insofern ist es wichtig, dass der BFH einer Verweigerung der Erteilung einer Steuernummer enge Grenzen gesetzt hat. Nur dann, wenn ein Missbrauch der Steuernummer auf der Hand liegt, darf die Steuernummer versagt werden. Nachlässige Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen, wie dies hier der Fall war, reicht nicht aus. Es ist hierbei an dem Finanzamt, diesen Missbrauch nachzuweisen, der Unternehmer muss lediglich den Antrag stellen. Weigert sich das Finanzamt oder bearbeitet es den Antrag zögerlich, kann ein Hinweis auf den hier besprochenen Beschluss unter Umständen helfen.

Steuerpflichtiger erfüllte seine steuerlichen Pflichten unzuverlässig - Finanzamt verweigerte Steuernummer

Der Antragsteller war zunächst als Softwareentwickler tätig. 2015 meldete er unter der Adresse eines Büroservices eine (weitere) einzelunternehmerische Tätigkeit „Vertrieb von Software“ beim Finanzamt an. 2017 meldete er die Tätigkeit wieder ab. Umsatzsteuererklärungen für 2014 und 2016 reichte er ein, die Umsatzsteuererklärung 2015 reichte er hingegen nicht ein. Auch hinsichtlich seiner Einkommensteuererklärungen kam der Antragsteller seinen Verpflichtungen nur unzureichend nach. Im Juli 2018 reichte der sodann dem Finanzamt einen Fragebogen über eine Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmensberater ein. Zudem beantragte er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, deren Erteilung das Finanzamt verweigerte. Gegen den ablehnenden Bescheid legte der Antragsteller Einspruch ein und stellte beim Finanzgericht einen Antrag auf Erteilung einer einstweiligen Anordnung auf Erteilung einer Steuernummer. Das Finanzgericht lehnte den Antrag ab. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.

BFH: Nichterteilen der Steuernummer kommt einem Tätigkeitsverbot gleich - deshalb muss sie erteilt werden

Der BFH gab dem Antrag statt. Nach § 114 FGO kann das Gericht einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Ein Anordnungsgrund ist vor allem dann gegeben, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht ist. Da eine Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke regelmäßig Voraussetzung für ein gewerbliches oder berufliches Tätigwerden ist, kommt ihr eine erhebliche Bedeutung zu. Die Nichterteilung einer Steuernummer kommt damit von ihrer Wirkung her einem Tätigkeitsverbot nahe. Deshalb hat ein Unternehmer regelmäßig einen Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer.

Eine Ausnahme hiervon ist nur dann denkbar, wenn ein offensichtlicher Missbrauch der Steuernummer erfolgt. Das kann der Fall sein, wenn z.B. der Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug auch für private Zwecke in Anspruch nehmen will, was hier nicht ersichtlich war. Ob eine Steuerhinterziehung des Unternehmers in der Vergangenheit eine Verweigerung rechtfertigt, musste der Senat hier nicht entscheiden. Anhaltspunkte hierfür gab es nämlich nicht.  

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