Automatischer Informationsaustausch mit den USA nach FATCA

Das BMF hat den amtlich vorgeschriebenen Datensatz zum automatischen Informationsaustausch mit den USA nach dem sog. FATCA-Abkommen veröffentlicht.  

Das BMF-Schreiben vom 02.06.2017 (IV B 6 - S 1316/11/10052 :124) bietet eine gute Gelegenheit, sich den Hintergrund und die gesetzlichen Grundlagen des automatischen Informationsaustausches mit den USA aber auch anderen Staaten vor Augen zu führen. 

Wer ist von FATCA betroffen?

Betroffen vom Informationsaustausch direkt sind nur Finanzinstitute, da diese verschiedene Informationen zu Konten an das Bundeszentralamt melden müssen, das die Angaben dann an die US-Steuerbehörden weiterleitet. Betroffen sind Konten von in den USA Steuerpflichtigen. Wichtig ist es hierbei aber zu wissen, dass in den USA die Steuerpflicht – im Gegensatz zu Deutschland – an die Staatsbürgerschaft anknüpft. Jeder US-Bürger ist damit, auch wenn er nicht in den USA wohnt, zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Dem kann man sich nur durch die Aufgabe der US-Staatsbürgerschaft entziehen. So sollte sich insbesondere jeder, der in den USA geboren ist, bewusst sein, dass er damit zumindest auch die US-Staatsbürgerschaft besitzt und seinen steuerlichen Pflichten nachkommen muss. Ansonsten kann es bei der Einreise in die USA zu erheblichen Problemen kommen.

Datenübermittlung an und durch das BZSt

Die betroffenen Finanzinstitute haben die Daten an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln, dieses übermittelt dann seinerseits die Daten an die US-Finanzbehörden, den IRS. Diese Übermittlung erfolgt ohne eine Anhörung des Bankkunden. Das Bundeszentralamt für Steuern ist zur Prüfung gegenüber den Finanzinstituten ausdrücklich berechtigt. Die Meldung hat bis zum 31.07. des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres nach amtlichem Datensatz zu erfolgen. Hierbei betrifft die Übermittlung an die USA den Namen, die Anschrift, die US-Steueridentifikationsnummer, die Kontonummer, Angaben zum deutschen Finanzinstitut und Angaben zum Kontostand. Betroffen sind alle Konten, die – vereinfacht gesprochen – einen Bezug zu den USA haben, insbesondere von einem in den USA Steuerpflichtigen gehalten werden. Hinzuweisen ist auf die Homepage des Bundeszentralamts für Steuern, auf der weitere Informationen abrufbar sind.

Automatischer Datenaustausch schreitet voran

Zu beachten ist zudem, dass sich auch jenseits des Verhältnisses zu den USA im Hinblick auf den automatischen Austausch von Finanzdaten gerade innerhalb der EU, aber ebenfalls mit anderen Staaten derzeit eine Menge tut. Mit dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen wurde die Grundlage für einen Austausch von Daten mit den zuständigen Behörden diverser Staaten geschaffen. Dies betrifft alle EU-Staaten, aber auch eine Vielzahl von Drittstaaten, die sich zum Austausch verpflichtet haben. Das Verfahren entspricht dabei im Wesentlichen der Zusammenarbeit mit den USA. Das BMF-Schreiben vom 01.02.2017 (IV B 6 - S 1315/13/10021 :044) betrifft deshalb den Datenaustausch mit den USA und diesen übrigen Staaten.  

Gesetzliche Grundlagen für FATCA

FATCA steht für Foreign Account Tax Compliance Act. Es handelt sich hierbei um ein US-Gesetz aus dem Jahr 2010, mit dem verhindert werden soll, dass in den USA steuerpflichtige Personen mittels Vermögensanlagen im Ausland ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Zu diesem Zwecke haben die USA mit einer Vielzahl von Ländern Vereinbarungen über den automatischen Austausch von Finanzinformationen geschlossen. Mit Deutschland haben die USA hierzu am 31.05.2013 ein Abkommen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei grenzüberschreitenden Sachverhalten geschlossen. Als Folge dieses Abkommen hat der Gesetzgeber den § 117c AO in die AO eingefügt, der in § 117c Abs. 1 AO eine Ermächtigung für das BMF zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Erhebung und Übermittlung von bestimmten Finanzdaten an ausländische Finanzbehörden beinhaltet. Von dieser Verordnungsermächtigung wurde durch die FATCA-USA-UmsetzungsVO v. 23.07.2014 Gebrauch gemacht. § 117c Abs. 2 AO betrifft das Verfahren bei der Erhebung und Übermittlung der Daten. Weitere Einzelheiten sind in einem umfangreichen BMF-Schreiben v. 1.2.2017 (IV B 6 - S 1315/13/10021 :044) niederlegt. Ein weiteres BMF-Schreiben v. 22.06.2017 (IV B 6 - S 1315/13/10021 :046) stellt den amtlichen Datensatz dar, der zu übermitteln ist.

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