Kommentar

Führt die Festsetzung einer Steuer, z. B. der Körperschaftsteuer, zu einer Steuernachforderung , muß der Bürger hierfür unter gewissen Voraussetzungen Nachzahlungszinsen zahlen. Der Zinslauf beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist ( § 233 a Abs. 2 AO ). Bei einer erstmaligen Steuerfestsetzung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag) für die Zinsberechnung maßgebend. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind dabei die bei Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen maßgebend. Diese Auffassung läßt sich aus dem möglichen Wortsinn des § 32 a Abs. 3 Satz 1 AO jedoch nicht eindeutig ablesen. Der Bundesfinanzhof hat deswegen zugunsten der Steuerbürger entschieden, daß die Vorauszahlungen , die nach Beginn des Zinslaufs festgesetzt werden, bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags einzubeziehen sind ( Zinsen auf Steuern ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 27.03.1996, I B 30/95

Anmerkung

Anmerkung: Die Entscheidung erging im Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung des Zinsbescheids. Sie ist insofern noch nicht endgültig.

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