Kommentar

1. Leasinggesellschaften (Leasinggeber) pflegen sich durch Fortfaitierung (Verkauf ) ihrer künftigen Forderungen auf die vom Leasingnehmer zu entrichtenden Leasingraten an eine Bank zu refinanzieren . Dabei übernimmt der Leasinggeber als Forderungsverkäufer im allgemeinen nur die Haftung für den rechtlichen Bestand der Forderung, nicht aber für die Zahlungsfähigkeit des Leasingnehmers (à forfait, Leasing ).

2. Der Erlös des Leasinggebers aus dem Verkauf der Forderung auf die künftigen, noch ausstehenden Leasingraten ist bei ihm eine Betriebseinnahme, die einer Vorauszahlung des Leasingnehmers und damit einer Mietvorauszahlung vergleichbar ist.

3. In Höhe des Verkaufserlöses ist ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 EStG zu bilden, da er als ein Ertrag der noch ausstehenden Grundmietzeit zu beurteilen ist ( Rechnungsabgrenzung ).

4. Der passive Rechnungsabgrenzungsposten ist linear entsprechend der Nutzungsüberlassungsverpflichtung des Leasinggebers, verteilt auf die restliche Grundmietzeit, gewinnerhöhend aufzulösen , denn der passive Rechnungsabgrenzungsposten ist Ausdruck der noch ausstehenden Verpflichtung des Leasinggebers zur Nutzungsüberlassung an den Leasingnehmer.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 24.07.1996, I R 94/95

Anmerkung:

Die Bedeutung des vorstehenden Urteils liegt weniger in der Bejahung einer Pflicht zur Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens – dies entspricht ganz h. M. –, sondern in der Entscheidung, daß dieser zeitanteilig, linear aufzulösen ist. In der Literatur werden verschiedene Auflösungsmethoden vertreten (linear, degressiv, progressiv oder nach dem Kostenverlauf). Die Wahl der Auflösungsmethode ist für den Gewinn von Leasinggesellschaften ganz wesentlich. Der BFH hat sich mit dem vorstehenden Urteil der Verwaltungsauffassung angeschlossen (BMF, Schreiben v. 9. 1. 1996, BStBl 1996 I S. 9 , Abschn. III. 2. a).

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