Der Verkauf der Leasingraten, z. B. an ein Kreditinstitut (Forfaitierung), ist wie eine Mietvorauszahlung zu behandeln, soweit das Bonitätsrisiko auf den Käufer übergeht. Aufgrund der Forfaitierung gehen alle Rechte aus der For­derung, aber auch das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, auf den Forderungskäufer über. Der Forderungsverkäufer trägt bei einer Forfaitierung lediglich das Risiko des rechtlichen Bestands der Forderung.

Die Forfaitierung der künftigen Forderungen auf Leasingraten beeinflusst die Zurechnung des Leasinggegenstands nicht. Entsprechendes gilt grundsätzlich auch dann, wenn der künftige Anspruch auf den Erlös aus der Verwertung des Leasinggegenstands nach Ablauf der Grundmietzeit forfaitiert wird.

Wegen seiner Verpflichtung zur Nutzungsüberlassung gegenüber dem Leasingnehmer hat der Leasinggeber den Forfaitierungserlös in einem passiven Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen und diesen verteilt auf die restliche Grundmietzeit linear gewinnerhöhend aufzulösen.

Wird auch der künftige Anspruch auf den Veräußerungserlös des Leasinggegenstands (Restwertforfaitierung) veräußert, ist dieser wie eine Anzahlung zu passivieren. Der Passivposten ist verteilt über die Zeitspanne bis zum Ablauf der Grundmietzeit linear auf den Wert aufzustocken, der Grundlage für die Festlegung des Forfaitierungserlöses war. Dies ist grundsätzlich der im Leasingvertrag vereinbarte Andienungspreis. Nach Ablauf der Grundmietzeit ist der Passivposten gewinnerhöhend aufzulösen.[1]

Übernimmt der Leasinggeber dagegen die Haftung für die Zahlungsfähigkeit des Leasingnehmers oder verpflichtet er sich zum Rückkauf der Forderung im Fall der Uneinbringlichkeit, ist dieser Vorgang als Darlehensgewährung der Bank an den Leasinggeber zu beurteilen. Der Leasinggeber hat die erhaltenen Erlöse als Darlehensschuld zu passivieren.

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