Leitsatz

Fällt ein wesentlich an einer → Kapitalgesellschaft i.S. von § 17 EStG beteiligter Gesellschafter mit einer Regreßforderung aus einer → Bürgschaft für einen Kredit aus, der von vorneherein in die Finanzplanung der Gesellschaft einbezogen war, sind die → Anschaffungskosten der Beteiligung um den Nennwert der Regreßforderung zu erhöhen.

Als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung kommen insbesondere auch die Wertminderung eines Rückerstattungsanspruchs aus einem der Gesellschaft gewährten → Darlehen und Leistungen eines Gesellschafters aus einer für Verbindlichkeiten der Gesellschaft eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung in Betracht, wenn die Finanzierungsmaßnahmen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt waren (BFH, Urteil v. 27. 10. 1992, VIII R 87/89, BStBl 1993 II S. 340).

Die Anschaffungskosten eines Gesellschafters für seine Beteiligung erhöhen sich um den Nennwert seiner wertlos gewordenen Forderungen auf Rückerstattung des gewährten Darlehens und aus der für die Gesellschaft übernommenen Bürgschaft, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Darlehenshingabe und der Bürgschaftsübernahme wegen fehlender Kreditwürdigkeit bereits in der sog. Krise war oder die Darlehen und Bürgschaften auch für den Fall der Krise bestimmt waren. Den Krisendarlehen und den krisenbestimmten Darlehen stehen die sog. Finanzplandarlehen gleich (BFH, Urteil v. 4. 11. 1997, VIII R 18/94, INF 1998 S. 88). Dasselbe gilt für Bürgschaften, die von einem Gesellschafter im Rahmen eines erkennbaren Finanzplans übernommen worden sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 26.01.1999, VIII R 50/98

Anmerkung:

Mit diesem Urteil hat der BFH eine weitere Lücke in seiner Rechtsprechung zum Umfang der nachträglichen Anschaffungskosten im Zusammenhang mit einer wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 EStG geschlossen. Gewährt der wesentlich beteiligte Gesellschafter seiner Kapitalgesellschaft ein sog. Finanzplandarlehen , führt dessen Ausfall zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung. Finanzplandarlehen liegen nach der Rechtsprechung des BGH und des BFH vor, wenn der betreffende Kredit von vorneherein in die Finanzplanung der Gesellschaft in der Weise einbezogen wurde, daß die zur Aufnahme der Geschäfte erforderliche Kapitalausstattung der Gesellschaft durch eine Kombination von Eigen- und Fremdfinanzierung erreicht werden sollte. Solche von den Gesellschaftern gewährten „finanzplanmäßigen” Kredite zur Finanzierung des Unternehmenszwecks werden nach Gesellschaftsrecht den Einlagen gleichgestellt (sog. „gesplittete” Pflichteinlage; vgl. BGH, Urteil v. 14. 12. 1992, II ZR 298/91, BGHZ 121, 31, 41 ff.).

Wird ein solcher Kredit nicht vom Gesellschafter selbst, sondern von einem Dritten (z.B. Bank) gewährt, übernimmt aber der Gesellschafter zugunsten der Gesellschaft dafür die Bürgschaft, aus welcher er später in Anspruch genommen wird oder aus der eine Inanspruchnahme mit (überwiegender) Wahrscheinlichkeit droht, ohne daß der Gesellschafter seinen Regreßanspruch gegen die Gesellschaft realisieren kann oder voraussichtlich wird realisieren können, muß – wie im Besprechungsurteil zu Recht angenommen – auch dies zu nachträglichen Anschaffungskosten des Gesellschafters auf die Beteiligung führen.

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