(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission[1] eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 

(3)[2] Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

[1] ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45.
[2] Abs. 3 angefügt durch Verordnung (EU) 2019/834. Anzuwenden ab 17.06.2019.

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