(1) Die Institute berechnen die risikogewichteten Positionsbeträge für das Verwässerungsrisiko gekaufter Unternehmens- und Mengengeschäftsforderungen nach der Formel des Artikels 153 Absatz 1.

 

(2) Die Institute bestimmen die PD- und LGD-Parameter gemäß Abschnitt 4.

 

(3) Die Institute bestimmen den Risikopositionswert gemäß Abschnitt 5.

 

(4) Für die Zwecke dieses Artikels beträgt der Wert von M ein Jahr.

 

(5) Die zuständigen Behörden befreien ein Institut von der Berechnung und Anerkennung risikogewichteter Positionsbeträge für das Verwässerungsrisiko einer Art von Risikopositionen, das von gekauften Unternehmens- oder Mengengeschäftsforderungen verursacht wird, wenn das Institut gegenüber der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen hat, dass für dieses Institut das Verwässerungsrisiko für diese Art von Risikopositionen unerheblich ist.

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