(1) Der Risikopositionswert einer Aktivposition ist der nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110, zusätzlichen Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 34 und 105, gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogenen Beträgen sowie weiteren mit der Aktivposition verknüpften Verringerungen der Eigenmittel verbleibende Buchwert. Der Risikopositionswert einer in Anhang I genannten außerbilanziellen Position entspricht dem folgenden Prozentsatz des Nominalwerts nach Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen und gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogenen Beträgen:[1] [Bis 25.04.2019: Der Risikopositionswert einer Aktivposition ist der nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen, zusätzlichen Wertberichtigungen gemäß den Artikeln 34 und 110 sowie weiteren mit der Aktivposition verknüpften Verringerungen der Eigenmittel verbleibende Buchwert. Der Risikopositionswert einer in Anhang I genannten außerbilanziellen Position entspricht dem folgenden Prozentsatz des Nominalwerts nach Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen:]

 

a)

100 % bei Positionen mit hohem Risiko,

 

b)

50 % bei Positionen mit mittlerem Risiko,

 

c)

20 % bei Posten mit mittlerem/niedrigem Risiko,

 

d)

0 % bei Positionen mit niedrigem Risiko.

Die in Unterabsatz 1 Satz 3 genannten außerbilanziellen Positionen werden den in Anhang I genannten Risikokategorien zugeordnet.

Wendet ein Institut die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Artikel 223 an, so wird der Risikopositionswert von Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen eines Pensions-, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfts veräußert, hinterlegt oder verliehen werden, und von Lombardgeschäften um die nach Maßgabe der Artikel 223 bis 225 für solche Wertpapiere oder Waren angemessene Volatilitätsanpassung heraufgesetzt.

 

(2) Der Risikopositionswert eines in Anhang II genannten Derivats wird nach Kapitel 6 ermittelt, wobei den Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Netting-Vereinbarungen für diese Methoden nach Maßgabe des Kapitels 6 Rechnung getragen wird. Der Risikopositionswert von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften kann entweder nach Kapitel 6 oder nach Kapitel 4 bestimmt werden.

 

(3) Ist eine Risikoposition durch eine Sicherheitsleistung besichert, kann der Risikopositionswert für diese Position gemäß Kapitel 4 angepasst werden.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2019/630. Anzuwenden ab 26.04.2019.

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