(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die dafür zuständig ist, auf konsolidierter Basis G-SRI und auf Einzelbasis, teilkonsolidierter bzw. konsolidierter Basis andere systemrelevante Institute (A-SRI) zu ermitteln, die in ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassen wurden. Diese Behörde ist die zuständige Behörde oder die benannte Behörde. Die Mitgliedstaaten können mehrere Behörden benennen.

G-SRI umfassen

 

a)

Gruppen, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht, oder

 

b)

Institute, die nicht Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft sind.

Bei A-SRI kann es sich entweder um ein Institut oder eine Gruppe, an dessen/deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht, ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat handeln.

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die Behörde, die dafür zuständig ist, auf konsolidierter Basis global systemrelevante Institute (G-SRI) und auf Einzel, teilkonsolidierter bzw. konsolidierter Basis nach Maßgabe des Teils 1 Titel II der Verordnung (EU) Nr. …/EU andere systemrelevante Institute (A-SRI) zu ermitteln, die in ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassen wurden. Diese Behörde ist die zuständige Behörde oder die benannte Behörde. Die Mitgliedstaaten können mehrere Behörden benennen. Ein G-SRI ist ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ein Institut. Ein Institut, das Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ist, ist kein G-SRI. Ein A-SRI kann entweder ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ein Institut sein.

 

(2) Die Methode zur Ermittlung von G-SRI beruht auf den folgenden Kategorien:

 

a)

Größe der Gruppe,

 

b)

Verflechtungen der Gruppe mit dem Finanzsystem,

 

c)

Ersetzbarkeit der von der Gruppe erbrachten Dienstleistungen oder zur Verfügung gestellten Finanzinfrastruktur,

 

d)

Komplexität der Gruppe,

 

e)

grenzüberschreitende Tätigkeit der Gruppe, einschließlich der grenzüberschreitenden Tätigkeit zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland.

Jede Kategorie wird gleich gewichtet und besteht aus quantifizierbaren Indikatoren.

Anhand der Methode wird für jede Körperschaft im Sinne des Absatzes 1, die bewertet wird, ein Gesamtbewertungsergebnis errechnet, das ihre Bezeichnung als G-SRI und ihre Einstufung in eine Teilkategorie gemäß Absatz 9 ermöglicht.

 

(2a) Eine zusätzliche Methode zur Ermittlung von G-SRI beruht auf den folgenden Kategorien:

 

a)

den in Absatz 2 Buchstaben a bis d dieses Artikels genannten Kategorien;

 

b)

b) der grenzüberschreitenden Tätigkeit der Gruppe, mit Ausnahme der Tätigkeiten der Gruppe in teilnehmenden Mitgliedstaaten nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates[1].

Jede Kategorie wird gleich gewichtet und besteht aus quantifizierbaren Indikatoren. Die Indikatoren für die in Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes genannten Kategorien sind identisch mit den entsprechenden Indikatoren, die gemäß Absatz 2 bestimmt werden.

Anhand dieser zusätzlichen Ermittlungsmethode wird für jede Körperschaft im Sinne von Absatz 1, die bewertet wird, ein zusätzliches Gesamtbewertungsergebnis errechnet, auf dessen Grundlage die zuständige Behörde oder die benannte Behörde eine der in Absatz 10 Buchstabe c genannten Maßnahmen ergreifen kann.

 

(3) A-SRI werden gemäß Absatz 1 ermittelt. Ihre Systemrelevanz wird auf der Grundlage mindestens eines der folgenden Kriterien bewertet:

 

a)

Größe,

 

b)

Relevanz für die Wirtschaft der Union oder des betreffenden Mitgliedstaats,

 

c)

Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten,

 

d)

Verflechtungen des Instituts oder der Gruppe mit dem Finanzsystem.

Die EBA gibt nach Beratung mit dem ESRB bis zum 1. Januar 2015 im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die Kriterien zur Festlegung der Anwendungsvoraussetzungen für diesen Absatz in Bezug auf die Bewertung von A-SRI heraus. In diesen Leitlinien wird den internationalen Rahmenregelungen für national systemrelevante Institute sowie den unionsspezifischen und nationalen Besonderheiten Rechnung getragen.

Nach Beratung mit dem ESRB erstattet die EBA der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 Bericht über die geeignete Methode für die Gestaltung und Kalibrierung der Quoten des A-SRI-Puffers.

 

(4) Jedes G-SRI hält auf konsolidierter Basis einen Puffer G-SRI-Puffer vor, der der Teilkategorie entspricht, in die es eingestuft wurde. Diese...

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