Tz. 176

Zinsen, Nutzungsentgelte und Dividenden sind für die Überlassung von Vermögenswerten eines Unternehmens zu erbringen. Auch hier sind die Umsatzerlöse zunächst nur zu erfassen, wenn der wirtschaftliche Nutzenzufluss wahrscheinlich und die Umsatzhöhe verlässlich bestimmbar ist (IAS 18.29, .34), die entsprechenden Ausführungen zu Kaufverträgen gelten sinngemäß, vgl. Tz. 141 f.

 

Tz. 177

Zinserträge im Sinne von IAS 18 sind Entgelte für die Zurverfügungstellung von Zahlungsmitteln oder Zahlungsmitteläquivalenten sowie für die Stundung von Zahlungsansprüchen (IAS 18.5(a)). Zinserträge sind unter Anwendung der Effektivzinsmethode nach IAS 39/IFRS 9 zu erfassen (IAS 18.30(a)) (vgl. Kapitel 6 Tz. 334).

 

Tz. 178

In den Anwendungsbereich des IAS 18 fallende Nutzungsentgelte sind Entgelte für die Nutzung langlebiger immaterieller Vermögenswerte, wie Patente, Warenzeichen, Urheberrechte und Computersoftware (IAS 18.5(b)). Sie sind prinzipiell periodengerecht, entsprechend der Vertragsbestimmung als Umsatz zu erfassen (IAS 18.30(b), .33). Wird die Nutzung für einen bestimmten Zeitraum gewährt, darf der Umsatz aus Praktikabilitätsgründen pro rata temporis über die Laufzeit des Vertrages erfasst werden (IAS 18.IE20). Stellt die Übertragung der Nutzungsrechte faktisch einen Verkauf dar, ist der Umsatzerlös zum Übertragungszeitpunkt der Nutzungsrechte zu erfassen. Ein faktischer Verkauf liegt bei folgender Konstellation vor (IAS 18.IE20):

  • Vereinbarung eines festen Entgelts oder einer nicht rückzahlbaren Kaution
  • uneingeschränkte Übertragung der Nutzungsrechte auf den Lizenznehmer
  • keine weiteren Verpflichtungen seitens des Lizenzgebers

Beispiele hierfür sind der Verkauf einer Softwarelizenz ohne weitere Verpflichtungen seitens des Lizenzgebers sowie die Übertragung von Filmverwertungsrechten ohne weitere Ansprüche des Lizenzgebers (IAS 18.IE20).

Ist das Nutzungsentgelt von künftigen Ereignissen abhängig, wie beispielsweise eine erfolgsabhängige Vergütung, darf der Umsatz erst erfasst werden, wenn der Eintritt des künftigen Ereignisses wahrscheinlich und die Umsatzhöhe zuverlässig geschätzt werden kann (IAS 18.IE20). Dies ist bei einer erfolgsabhängigen Vergütung nur möglich, wenn sich das Nutzungsentgelt auf einen bereits etablierten Vermögenswert bezieht, mit dem gleichmäßige Umsätze generiert werden. Ist dies nicht gegeben, ist der Umsatz erst mit Eintritt des künftigen Ereignisses zu erfassen (IAS 18.IE20).[65]

 

Tz. 179

Erlöse aus Dividenden sind mit Entstehen des Rechtsanspruchs auf Zahlung zu erfassen (IAS 18.30(c)). Der Rechtanspruch liegt regelmäßig erst mit dem Gewinnverwendungsbeschluss vor, so dass eine phasengleiche Dividendenvereinnahmung nach IFRS nicht möglich ist.

 

Tz. 180

Erlöse aus Finanzinstrumenten, wie Zinsen und Dividenden sind kein Bestandteil von IFRS 15 und fallen somit nicht mehr unter die Umsatzerlöse, da sie nicht aus Verträgen mit Kunden resultieren (IFRS 15.5, .­BC28(a)). Es ergeben sich hieraus jedoch keine Änderungen gegenüber den gegenwärtigen Regeln, da die Vereinnahmung von Zinsen bereits jetzt nach IAS 39/IFRS 9 erfolgt (IAS 18.30(a)) und die entsprechenden Vorschriften zu Dividendenerlösen in IAS 39/IFRS 9 verschoben wurden (IAS 39.55A, IFRS 9.5.7.1A).

[65] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 25 Rn. 63.

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