Tz. 332

Für die Folgebewertung von Finanzinstrumenten gilt innerhalb von IAS 39 das sogenannte "mixed model", das eine Bewertung in Abhängigkeit der zugrunde liegenden Kategorie finanzieller Vermögenswerte vorsieht.

Die Kategorisierung finanzieller Vermögenswerte spielt daher eine zentrale Rolle für die Folgebewertung und ist der eigentlichen Bewertung vorangestellt. Die folgenden Kategorien finanzieller Vermögenswerte existieren:

 
  Kredite und Forderungen Fälligkeitswerte zur Veräußerung verfügbar Handelswerte/freiwillige fair-value-Bewertung
Originalbezeichnung Loans and receivables Held to maturity Available for sale Trading assets Fair value option
Folgebewertung fortgeführte Anschaffungskosten fortgeführte Anschaffungskosten fair value fair value fair value
Methode zur Wertbestimmung Effektivzinsmethode Effektivzins­methode fair value gem. IAS 39/IFRS 13 fair value gem. IAS 39/IFRS 13 fair value gem. IAS 39/IFRS 13
planmäßige fair-value-Änderung n/a n/a GuV-neutral GuV-wirksam GuV-wirksam
außerplanmäßige fair-value-Änderung ergebniswirksam ergebniswirksam ergebniswirksam (sofern OCI Rücklage null) n/a n/a

Kategorien aktiver finanzieller Vermögenswerte

Besonderheiten für die Bewertung ergeben sich für:

 

Tz. 333

Zusammenfassend sieht das mixed model nach IAS 39 grundsätzlich zwei Bewertungsmaßstäbe vor:

In Ausnahmefällen tritt – für Eigenkapitalinstrumente oder Derivate, die sich auf Eigenkapitalinstrumente beziehen – an die Stelle der fair-value-Bewertung eine Bewertung zu (eingefrorenen) Anschaffungskosten (at cost). Voraussetzung ist allerdings, dass eine verlässliche Bewertung innerhalb einer engen Bandbreite denkbarer Werte nicht möglich ist.

 

Tz. 334

Die Bestimmung der fortgeführten Anschaffungskosten von Krediten und Forderungen sowie Fälligkeitswerten erfolgt mittels der Effektivzinsmethode. Hierbei werden die zukünftig erwarteten Zahlungsmittelzuflüsse mit dem internen Zinsfuß der Zahlungsreihe (inkl. Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten) diskontiert.

 

Tz. 335

 

BEISPIEL

Für die Ausgabe eines Darlehens werden folgende Vertragskonditionen vereinbart:

  • Laufzeit: 3 Jahre
  • Nominal: 100 GE
  • Anschaffungsnebenkosten: 5 GE
  • Disagio: 10 GE
  • Nominalzins: 6 %

Der interne Zinsfuß (Effektivzins) ist der Zins, bei dem die diskontierten zukünftigen Zahlungen der Anfangsinvestition entsprechen. Die Ermittlung ergibt sich mit Hilfe eines Tabellenkalkulationsprogramms wie folgt:

 
Anschaffungskosten Zinszahlung 20X1 Zinszahlung 20X2 Zinszahlung 20X3 + Tilgung interner Zinsfuß der ­Zahlungsreihe
-95 6 6 106 8 %

Ermittlung interner Zinsfuß

Unter Heranziehung des internen Zinsfußes ergeben sich die fortgeführten Anschaffungskosten für das Darlehen wie folgt:

 
Jahr Anschaffungs­kosten Effektivzins Nominalzins Fortgeführte Anschaffungskosten
20X1 95,0 7,5 -6,0 96,5
20X2 96,5 7,7 -6,0 98,2
20X3 98,2 7,8 -106,0 0

Ermittlung der fortgeführten Anschaffungskosten (Effektivzinsmethode)

Unter der Annahme, dass die Anschaffungsnebenkosten vom ausgebenden Unternehmen getragen werden und die Zinsen nachschüssig zahlbar sind, ergeben sich die folgenden Buchungssätze:

 
01.01.20X1 per Ausleihung 95 an Geld 95
31.12.20X1 per Geld 6      
    Ausleihung 1,5 an Zinsertrag 7,5
31.12.20X2 per Geld 6      
    Ausleihung 1,7 an Zinsertrag 7,7
31.12.20X3 per Geld 6      
    Ausleihung 1,8 an Zinsertrag 7,8
  per Geld 100 an Ausleihung 100

Buchungssätze i. R. der Effektivzinsmethode

 

Tz. 336

Ergeben sich Änderungen in den erwarteten zukünftigen Zahlungsströmen ist ggf. eine außerplanmäßige Wertminderung zu erfassen. Die fortgeführten Anschaffungskosten eines fest verzinslichen Finanzinstruments ergeben sich dann aus den erwarteten (verminderten) Zahlungsströmen, die unter Verwendung des ursprünglichen (!) Effektivzinssatzes diskontiert wurden (IAS 39.63). Bei variabel verzinslichen Instrumenten ist auf den letztmalig festgestellten Zinssatz abzustellen.

 

Tz. 337

Der fair value ist Bewertungsmaßstab für finanzielle Vermögenswerte, deren Wertänderungen GuV-wirksam erfasst werden als auch für solche, die als zur Veräußerung verfügbar gehalten werden.

 

Tz. 338

Die Bestimmung des fair value ergibt sich unter Beachtung der Vorgaben des IFRS 13 – weiterhin auf Basis der in IAS 39.AG71 ff. – aufgeführten Hierarchie:

  1. notierter Marktpreis auf einem aktivem Markt
  2. zeitnahe Markt- oder Transaktionspreise für gleiche Vermögenswerte (ggf. mit Anpassungen)
  3. Bewertungsmethode (Maximierung beobachtbarer Marktdaten)

    1. Preise für ähnliche Vermögenswerte
    2. Discounted cash flow model
 

Tz. 339

Für die Bestimmung des fair value auf Stufe 1 muss der finanzielle Vermögenswert auf einem aktiven Markt gehandelt werden. Voraussetzungen für das Vorliegen eines aktiven Marktes sind nach IAS 39.AG71

  • notierte Preise, die ohne Weiteres regelmäßig verfügbar (readily and regularly available) sind un...

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