Tz. 4

Das in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB manifestierte Realisationsprinzip ist von allen bilanzierungspflichtigen Kaufleuten mit Inkrafttreten des BiRiLiG zum 01.01.1986 verpflichtend anzuwenden.

Die Definition von Umsatzerlösen gem. § 277 Abs. 1 HGB befindet sich im 2. Abschnitt des 3. Buches des HGB und ist somit primär nur zwingend von Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften i. S. v. § 264a HGB zu beachten. Über § 5 Abs. 1 PublG gelten die Ausführungen zu den Umsatzerlösen im HGB jedoch auch für dem Publizitätsgesetz unterliegende Unternehmen.

Die durch BilRUG eingeführte umfassendere Umsatzabgrenzung ist erstmals zwingend für Abschlüsse anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Sie durfte bereits auf Abschlüsse angewendet werden, die nach dem 31.12.2013 beginnen, dann jedoch nur bei gleichzeitiger erstmaliger Anwendung der durch ­BilRUG geänderten §§ 267, 267a Abs. 1 und 293 HGB. Bei erstmaliger Anwendung ist im Anhang auf die fehlende Vergleichbarkeit der Umsatzerlöse mit den Vorjahreszahlen hinzuweisen. Ferner sind die Vorjahresvergleichszahlen an die Umsatzabgrenzung nach BilRUG anzupassen und der Unterschiedsbetrag ist zu erläutern (Art. 75 Abs. 2 EGHGB).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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