Tz. 118

Unter der Geltung von § 272 Abs. 5 HGB mit der ausschüttungsgesperrten Rücklage kann die Rechtsprechung des BGH zur phasengleichen Aktivierung noch weiter liberalisiert werden, wenn man bedenkt, dass die Beträge einer Ausschüttungssperre unterworfen werden können. Ausgangspunkt muss jedoch immer die Mehrheitsherrschaft bei deckungsgleichem Geschäftsjahr sein, weil andernfalls zum Bilanzstichtag nicht die Gewähr gegeben ist, dass die Ausschüttung von Gewinnen erzwungen werden kann. Ist unter diesen Aspekten der Gewinnverwendungsbeschluss in der Tochtergesellschaft noch nicht gefasst, wird man bei einer Mehrheitsherrschaft die phasengleiche Aktivierung des prognostizierten Ausschüttungsbetrags zulassen können[329], weil mit diesem eine ausschüttungsgesperrte Rücklage korrespondieren muss.

 

BEISPIEL

Die M-AG ist an der T-GmbH mit Mehrheit beteiligt. Bei Ende der Abschlussprüfung bei der M-AG (bzw. bei Feststellung ihres JA) ist der Gewinn der T-GmbH zwar ermittelt, jedoch ist noch nicht über die Ausschüttung entschieden worden. Es herrscht eine viel größere Unsicherheit bei der M-AG, als hätte die T-GmbH ihren Gewinn vorab ausgeschüttet. Jedoch wird man den prognostizierten Gewinn bei einer Ausschüttungssicherheit wegen der Mehrheitsherrschaft aktivieren dürfen, jedoch wegen der Unsicherheit mangels eines Gewinnverwendungsbeschlusses der Ausschüttungssperre unterwerfen müssen.

 

Tz. 119

Nicht angedacht vom Gesetzgeber und der Literatur ist der Ertrag, der aus der Zuschreibung nach vorangegangener außerplanmäßiger Abschreibung einer Beteiligung resultiert. Dem Wortlaut des § 272 Abs. 5 HGB unterfällt diese Konstellation aber offensichtlich. Für eine eingeschränkte Auslegung besteht auch kein Bedürfnis; vielmehr ist es sachgerecht, dass nunmehr § 272 Abs. 5 HGB eine Ausschüttungssperre nach der Zuschreibung erzwingt. § 253 Abs. 5 Satz 2 HGB verbietet die Zuschreibung nach außerplanmäßiger Abschreibung nur bei einem entgeltlich erworbenen Geschäfts- und Firmenwert. Zur Begründung wird angeführt, dass der wieder im Wert gestiegene Geschäfts- und Firmenwert vornehmlich auf einer Eigenleistung beruht und damit eher originär sein wird.[330] Es scheint jedoch sachgerecht, Mehrwerte beim asset-Deal und share-Deal gleich zu behandeln.[331] Die ursprünglichen Gründe für die Zahlung des Kaufpreises auf eine Beteiligung werden nach außerplanmäßiger Abschreibung und späterem Wertzuwachs nicht identisch sein. Durch § 272 Abs. 5 HGB muss § 253 Abs. 5 Satz 2 HGB nicht analog angewendet werden, sondern es ist wieder zuzuschreiben, jedoch unter Berücksichtigung einer Ausschüttungssperre.

[329] Tendenziell ebenso BGHZ 65, 230 (236 f.).
[330] Schubert/Andrejewski/Roscher, in: BeckBilKo, § 253 HGB Rn. 676; Tiedchen, in: MüKo-BilR, § 253 HGB Rn. 152.
[331] Dafür auch Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 246 HGB Rn. 149.

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