Tz. 35

Die Veräußerung wird bilanziell als Kapitalerhöhung behandelt.[101] Der Erlös ist aufzuspalten. Der Nennbetrag muss nicht mehr abgesetzt werden. War der Erlös geringer (es liegt nur bilanzrechtlich, nicht gesellschaftsrechtlich eine Kapitalerhöhung vor), ist die Differenz mit der Kapitalrücklage zu verrechnen. Andernfalls sind frei verfügbare Rücklagen zu verrechnen bzw. es ist ein Verlust auszuweisen.

[101] Gelhausen, in: IDW, WP-Hdb. I, F Rn. 328; Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 272 HGB Rn. 75; Reiner, in: MüKo-HGB, § 272 HGB Rn. 37.

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