Tz. 45

Die zutreffende Einbuchung des Kapitals entweder in der Kapitalrücklage oder in der Gewinnrücklage korrespondiert mit dem Beteiligungsausweis beim Gesellschafter. Die Gesellschaftsanteile dürfen bei ihm in der Höhe ausgewiesen werden, die sich aus seiner Einlage zuzüglich seiner Leistungen in das Kapital ergibt. Nennkapital und Kapitalrücklage korrespondieren mit den Anschaffungskosten des Gesellschafters.[123] Die Auflösung einer Kapitalrücklage mit Rückführung an den Gesellschafter führt unabhängig von ihrer Ausgestaltung (Entnahme, Auflösung zugunsten eines Bilanzgewinns) zur Minderung der Beteiligungsbuchwerte.[124] Das wird zum Teil zu Unrecht bestritten.[125]

[123] Oser, WPg 2014, 555 (556).
[124] Deubert/Hoffmann, Der Konzern 2014, 154 (156, 160); Oser, WPg 2014, 555 (557).
[125] Hennrichs, in: Krieger/Lutter/Schmidt, FS Hoffmann-Becking, 511 (521 unter der Prämisse, dass Kapitalrücklagen auch in Gewinnrücklagen umgewandelt werden können).

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