Tz. 595a

 
  HGB IFRS
Sachanlagen
Anschaffungskosten
  • § 255 Abs. 1 HGB: Legaldefintion der Anschaffungskosten, gültig für jede Art von Vermögensgegenständen
  • Alle einem Vermögensgegenstand einzeln zuordenbaren Aufwendungen (Kosten unmittelbar für Erwerb und Betriebsbereitschaft)
  • Aktivierungspflicht der Anschaffungsnebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten, aber zwingende Absetzung der Anschaffungspreisminderungen
  • Nach IFRS gilt auch das Anschaffungskostenprinzip (Anschaffungspreis entspricht fair value).
  • Unterschied im Vergleich zum HGB: Aktivierung der anschaffungsbezogene Fremdkapitalkosten (borrowing costs) gem. IAS 23 und Kosten des Abbruchs oder der Entsorgung i. S. v. IAS 16.16
  • Finanzinstrumente: Gem. IAS 39/IFRS 9 ist bei der Erstbewertung primär der fair value einschlägig, entsprechend eine Abweichung zum Anschaffungspreis auftreten kann
Herstellungskosten
  • Herstellungskosten gem. § 255 Abs. 2 HGB: Aufwendungen aus Güterverbrauch oder Dienstleistungsinanspruchnahme für die Herstellung, die Erweiterung oder wesentliche Verbesserung
  • Herstellungskosten beinhalten:

    • Material- und Fertigungseinzelkosten
    • Sondereinzelkosten der Fertigung
    • Angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten
    • Fertigungsveranlasster Werteverzehr des Anlagevermögens
    • Angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen usw.
  • Keine Einbeziehung

    • von Forschungs- und Vertriebskosten (Einbeziehungsverbot)
    • Fremdkapitalzinsen gehörten gem. § 255 Abs. 3 Satz 1 HGB grds. nicht zu den Herstellungskosten, allerdings können projektspezifische Kosten wahlweise einbezogen werden
  • Nach IFRS (cost of conversion): Kosten für die Entsorgung und Entfernung sind ebenfalls einzubeziehen (IAS 16.16(c))
  • Aktivierung immaterieller Vermögenswerte ohne Einbezug echter Gemeinkosten (IAS 38.66)
Zugangs­bewertung
  • Erfolgt zu Anschaffungs- und Herstellungskosten gem. IAS 16.15 (entspricht dem fair value)
  • Aufwendungen für die Erneuerung eines Vermögenswerts sind als gesonderter Vermögenswert zu erfassen, falls die Ansatzkriterien für Vermögenswerte erfüllt sind (IAS 16.13)
Folge­bewertung
  • Abnutzbares Anlagevermögen ist an auf den Zugangszeitpunkt folgenden Abschlussstichtagen zu um planmäßige Abschreibungen verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten (§ 253 Abs. 1, 3 HGB)
  • Komponentenweise planmäßige Abschreibung unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. IDW RH HFA 1.016)
  • § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB: Außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert, sofern Wertminderung dauerhaft; beim Wegfall der Gründe liegt Wertaufholungsgebot vor § 253 Abs. 5 HGB
  • IAS 16: Wahlrecht der Folgebewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten (IAS 16.30) oder anhand des Neubewertungsmodells (revaluation model; IAS 16.31)
  • Fortgeführte Anschaffungskostenmethode entspricht HGB (planmäßige und außerplanmäßige Abschreibung)
  • Planmäßige Abschreibung erfolgt auf den geschätzten Restwert
  • Komponentenansatz schreibt wesentliche Bestandteile separat ab (IAS 16.43), wobei wesentliche Wartungsarbeiten eigenständig abzuschreiben sind (IAS 16.21)
  • Außerplanmäßige Abschreibung (IAS 36), wobei eine Wertaufholung bis zu den fortgeführten Anschaffungskosten/Herstellungskosten bei Wegfall des Grundes der Wert möglich ist
Immaterielle Vermögensgegenstände/-werte
Anschaffungs- und Herstellungskosten
  • Siehe Sachanlagevermögen
  • Siehe Besonderheiten zur Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenständen gem. § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB i.V.m. DRS 24.74
  • Siehe Sachanlagevermögen
Zugangs- und Folgebewertung
  • Siehe Sachanlagevermögen
  • Planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens bei nicht verlässlicher Schätzung über 10 Jahre
  • Bewertung der immateriellen Vermögenswerte erfolgt zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten
  • Erstellung von Internetauftritten (gem. SIC 32) zur Zuordnung von Arbeitsschritten zwischen Forschungs- und Entwicklungsphase regelt. Berücksichtigung der Entwicklungskosten gem. IAS 38.57
  • Immaterielle Vermögenswerte: Werden zu fortgeführten Anschaffungskosten gem. IAS 38.74 oder gem. Neubewertungsmethode IAS 38.75 bewertet (Bedingung aktiver Markt IAS 38.78)
  • Bei immateriellen Vermögenswerten mit unbestimmter Nutzungsdauer ist mindestens ein jährlicher pflichtmäßiger Wertminderungstest durchzuführen (IAS 38.108). Liegt ein Anlass für eine Wertminderung vor, ist ebenfalls ein Wertminderungstest durchzuführen
Geschäfts- oder ­Firmenwert
  • Auf die Ausführungen zur Zugangs- und Folgebewertung selbstgeschaffener immaterieller Vermögensgegenstände wird verwiesen
  • Wertaufholungsverbot bei außerplanmäßige Abschreibung
  • Geschäfts- oder Firmenwert wird ausschließlich einer jährlichen Werthaltigkeitsprüfung auf Ebene von cash ...

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