Tz. 124

Besondere Vorsicht – im Sinne des Vorsichtsprinzips – ist bei nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen geboten, weil sich Fehlbewertungen mangels planmäßiger Abschreibung nicht auf der Zeitachse relativieren.[295] Zugleich stellt sich gerade im Falle nicht abnutzbarer Vermögensgegenstände die Bewertung als besonders komplex dar.

[295] Ekkenga, in: KK-RechnR, § 253 HGB Rn. 121; Tiedchen, in: MüKo-BilR, § 253 HGB Rn. 124.

dd1) Immaterielles Anlagevermögen

 

Tz. 125

Die Bewertung von immateriellen Vermögensgegenständen richtet sich grds. nach den Anschaffungs- und Herstellungskosten, für selbstgeschaffene regelt § 255 Abs. 2a HGB die Bestimmung der Herstellungskosten speziell. Die Abschreibung erfolgt planmäßig über die Nutzungsdauer, im Zweifel ist gem. § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB auf 10 Jahre abzuschreiben. Außerplanmäßige Abschreibungen kommen insbesondere dann in Betracht, wenn immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens durch technischen Fortschritt für das Unternehmen ihre Relevanz verlieren.

 

BEISPIEL

Es kommt eine neue Software auf den Markt, welche die alte Software bereits nach drei Jahren Nutzung überflüssig macht, weil die neue effizienter ist; geplant war eine fünfjährige Nutzung.

Ist davon auszugehen, dass die durch die fehlende betriebsspezifische Nutzbarkeit verursachte Wertminderung dauerhaft ist, so muss der immaterielle Vermögensgegenstand auf den beizulegenden Stichtagswert abgeschrieben werden. Dies ist nach h. M. der Wiederbeschaffungswert, vermindert um hypothetische Abschreibungen, die erforderlich gewesen wären, wenn das Immaterialgut im Zugangszeitpunkt zum aktuellen Wiederbeschaffungswert erworben worden wäre.[296] Da sich in der Praxis für immaterielle Vermögensgegenstände oft keine Wiederbeschaffungswerte ermitteln lassen, wird auf andere Bewertungsmethoden zurückgegriffen, die sich am Ertragswert des Vermögensgegenstandes orientieren. Maßgeblich ist der Barwert der künftig zu erwartenden Erträge.[297] Das IDW hat mit IDW S 5 einen Standard zur Bewertung von Immaterialgütern publiziert, der aber nicht auf die jahresabschlussbezogene Bewertung beschränkt ist, und unterscheidet folgende Verfahren und Methoden der Wertfindung:[298]

 
Marktpreisorientiertes Verfahren Kapitalwertorientiertes Verfahren Kostenorientiertes Verfahren
Direkte Methode: Marktpreise sind für das konkrete Gut ermittelbar. Unmittelbare Cashflow-Prognose: Zahlungsströme lassen sich identifizieren und dem konkreten Vermögensgegenstand zuordnen (selten). Reproduktionskostenmethode: Möglich für selbsterstellte Immaterialgüter, es werden die Kosten für eine fiktive Reproduktion des Gutes ermittelt.
Analogiemethode: Für vergleichbare Güter sind Preise zu ermitteln; sie werden daher der Bewertung zugrunde gelegt. Lizenzpreisanalogie: Es existieren Lizenzpreise am Markt, die für die Nutzung eines vergleichbaren Gutes gezahlt werden müssten. Wiederbeschaffungsmethode: Kosten, die für die erneute Beschaffung des Gutes aufgewendet werden müssten.
  Mehrgewinnmethode: Die Zahlungsströme für das Unternehmen lassen sich jeweils mit und ohne das Gut berechnen, der Mehrgewinn für das Unternehmen aufgrund des zu bewertenden Gutes ist daher identifizierbar  
  Residualwertmethode: Es werden für alle anderen Vermögensgegenstände des Unternehmens (fiktive) Miet- und Leasingpreise ermittelt und so der anteilige Beitrag des zu bewertenden Gutes isoliert.  
[296] Fasselt/Radde, in: Beck HdR, B 211 Rn. 211; Bertram/Kessler, in: Bertram u. a., HGB, § 253 HGB Rn. 237.
[297] Fasselt/Radde, in: HdR, B 211 Rn. 213.
[298] IDW S 5 Rn. 18, WPg Supplement 3/2011, 98.

dd2) Finanzanlagen

 

Tz. 126

Finanzanlagen sind nach der allgemeinen Regel gem. § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB abzuschreiben, wenn eine dauerhafte Wertminderung vorliegt. Zusätzlich normiert § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB für Finanzanlagen ein Wahlrecht, Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorzunehmen.

 

Tz. 127

Börsennotierte Aktien

Im Falle börsennotierter Aktien ist nach der Rechtsprechung von einer dauerhaften Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenkurs zzgl. Anschaffungsnebenkosten unter den Buchwert gesunken ist und mehr Gründe gegen eine baldige Wertaufhellung sprechen als dafür.[299] Dabei kann eine Rolle spielen, ob der Zustand seit mehr als zehn Monaten andauert, weil eine Baisse typischerweise nach zehn Monaten von einer Hausse abgelöst wird.[300] Handelsrechtlich gebietet das Vorsichtsprinzip, im Zweifel von einer dauerhaften Wertminderung auszugehen.[301] Soweit seitens des IDW für eine dauerhafte Wertminderung das Unterschreiten gewisser Schwellenwerte verlangt wird,[302] ist der BFH dem entgegengetreten. Allenfalls geringfügige Kursverluste (5 %) gegenüber dem Erwerbskurs könnten vernachlässigt werden.[303] Das IDW sah eine Vermutung für die Dauerhaftigkeit einer Wertminderung nur dann als gebenen an, wenn entweder

  • der Zeitwert des Wertpapiers in den sechs Monaten vor dem Bilanzstichtag permanent mehr als 20 % unter dem Buchwert lag, oder
  • der Durchschnittswert der täglichen Börsenkurse des Wertpapiers in...

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