Tz. 198

§ 253 Abs. 1 Satz 3 HGB enthält eine Sonderregelung zur Ermittlung des Erfüllungsbetrages von wertpapiergebundenen Altersversorgungsverpflichtungen. Diese dient der Vereinfachung der Bewertung und soll eine zutreffende Dotierung der Rückstellung bewirken, da bei Anwendung der Abzinsungsmethode nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 HGB regelmäßig eine unzutreffend hohe Bewertung der Rückstellung droht.[436]

 

Tz. 199

Es geht dabei um beitragsbezogene Altersversorgungsverpflichtungen gem. § 1 Ab. 2 Nr. 2 BetrAVG, die eine Mindestbeitragszusage enthalten und denen ein verrechnungsfähiges Deckungsvermögen gegenübersteht.[437] Soweit es den garantierten Mindestbetrag betrifft, ist dieser nach den allgemeinen Regeln für Pensionsverpflichtungen zu bestimmen; er ist folglich abzuzinsen. Das folgt aus der gesetzlichen Formulierung "soweit sich die Höhe … bestimmt". Ergibt sich aber ein positiver Differenzwert aus der Investition der geleisteten Beiträge, so ist dieser Betrag mit dem beizulegenden Zeitwert (vgl. § 255 Abs. 4 HGB) der Wertpapiere zu bewerten, welche der Altersversorgungsverpflichtung als Deckungsvermögen gegenüberstehen.[438]

 

Tz. 200

Referenzobjekt sind dabei alle Wertpapiere, die in der Bilanz einer Kapitalgesellschaft unter dem Posten des § 266 Abs. 2 A.III.5 HGB auszuweisen sind und den Altersversorgungsverpflichtungen als Deckungsvermögen gegenüberstehen (vgl. § 266 HGB). Nicht erforderlich ist, dass das bilanzierende Unternehmen die Papiere selbst hält. Obwohl vom Wortlaut nicht erfasst, werden auch Rückdeckungsversicherungen als taugliches Referenzobjekt angesehen.[439] Es handelt sich dabei zwar gerade nicht um Wertpapiere im Sinne der Norm, jedoch erfüllen sie in diesem Zusammenhang denselben Zweck. Eine analoge Anwendung des § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB erscheint daher geboten.

[436] Grottel/Rhiel, in: BeckBilKo, § 249 HGB Rn. 204.
[437] Ekkenga, in: KK-RechnR, § 253 HGB Rn. 84.
[439] IDW RS HFA 30 Rn. 74. Wpg Supplement 3/2011, 44; Bertram/Harth, in: Bertram u. a., HGB, § 253 HGB Rn. 98; Winnefeld, Bilanz-Hdb., Kapitel E Rn. 1028.

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