Tz. 619
Die Entscheidung, Vermögensgegenstände und Schulden zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen, ist als Entscheidung für eine Bewertungsmethode gem. § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB anzusehen. Sie ist nach dem dort verankerten Gebot der Bewertungsstetigkeit grundsätzlich beizubehalten.[722] Eine vorzeitige Beendigung der Sicherungsbeziehung ist gem. § 252 Abs. 2 HGB möglich, wenn plausible wirtschaftliche oder rechtliche Gründe dafür vorliegen. In Betracht kommt dafür die Anpassung an konzerninterne Bilanzierungsrichtlinien.[723]
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