Tz. 307

Aus der Bewertung entstehende Gewinne oder Verluste sind im Entstehungszeitraum GuV-wirksam zu erfassen (IAS 41.26). Die fair-value-Bewertung macht eine planmäßige bzw. außerplanmäßige Abschreibung unzulässig. Mit der Entstehung des biologischen Vermögenswerts auftretende Kosten sind in der Periode des Anfalls zu berücksichtigen.[497]

 

BEISPIEL

Der prämierte Bullenzüchter Z bewertet den Nachkömmling N seines besten Zuchtbullen zum 31.12.2014 mit einem fair value von 15.000 EUR. Dies führt zu einem Periodenertrag in gleicher Höhe. Diesem werden die entsprechenden Periodenkosten i. H. v. 3.000 EUR zugeordnet. Zum 31.12.2015 steigt der fair value ein weiteres Mal um 10.000 EUR. Ein entsprechender Ertrag wird abermals vereinnahmt.

 

Tz. 308

Der Standard enthält keine speziellen Vorgaben zur Ausbuchung biologischer Vermögenswerte und landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Aufgrund der fair-value-Bewertung muss jedoch einer Doppelerfassung von Erlösen vorgebeugt werden.[498]

 

BEISPIEL

Bullenzüchter Z veräußert den hoffnungsvollen Nachwuchszuchtbullen N zu 30.000 EUR. Aufgrund der fair-value-Bewertung muss zur Verhinderung einer Doppelerfassung ein Teil des biologischen Vermögenswerts GuV-neutral ausgebucht werden (25.000 EUR). Dieser Teil war schon in einer Vorperiode GuV-wirksam. Die restlichen 5.000 EUR sind als Ertrag zu realisieren.

 

Tz. 309

Dauerkulturen haften i. d. R. sinkende Ertragswerte im Zeitablauf an. Da i. d. R. kein fair value besteht ist die Bewertung anhand von Bewertungsverfahren vorzunehmen (Ertragswert). Sofern der Ertragswert als fair value zu Beginn die Anschaffungskosten übersteigt kommt es zu einem vorgezogenen Gewinnausweis in den früheren Perioden. Die Kosten der Dauerkultur, u.a Kosten der fortwährenden Pflege, werden in der Periode des Anfalls berücksichtigt. Den späteren Verkaufserträgen der gereiften Erzeugnisse stehen entsprechende Wertminderungen der Dauerkulturen gegenüber.

 

Tz. 310

Die Schwierigkeit der Bewertung wird vor allen Dingen von nicht marktgängigen Vermögenswerten (z. B. bestimmten Tierarten) verursacht. Der fair value unfertiger Produkte muss dabei zumeist durch Berechnungsmethoden erfolgen. Dies setzt allerdings einen entsprechenden Produktionsverlauf voraus. Ein solcher Zusammenhang kann z. B. bei Mastschweinen festgestellt werden, da Gewicht und Wert unmittelbar zusammenhängen.[499] Bei Zuchtsauen oder Milchkühen muss der Bewertungszusammenhang in anderer Weise hergestellt werden. Hierfür können verfügbare Orientierungspreise berücksichtigt werden,[500] allerdings sind auch andere Bewertungsmethoden denkbar. Bei Zuchtsauen kann die Bewertung in den Wertgrenzen zwischen Zukaufswert und Schlachtwert vorgenommen werden. Die Differenz wird dann z. B. outputorientiert (Anzahl der Würfe) über den Produktionszyklus verteilt.[501]

[497] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 40 Rn. 34.
[498] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 40 Rn. 36.
[499] Schulte, PiR 2012, 84 (86).
[500] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 40 Rn. 56.
[501] Genauere Berechnung in Schulte, PiR 2012, 84 (86).

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