Tz. 185

Der Arbeitnehmer leistet Eigenbeiträge an eine Pensionskasse, einen Pensionsfond oder eine Direktversicherung und der Arbeitgeber erklärt gem. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, auch für die Erfüllung der daraus resultierenden Ansprüche einzustehen. Hierbei handelt es sich eigentlich um eine private Altersvorsorge, die jedoch über den Arbeitgeber abgewickelt wird.[418]

[418] Clemens, in: Rolfs u. a. (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar Arbeitsrecht, 38. Ed., München 2015, § 1 BetrAGV Rn. 51 ff.

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