Tz. 184
Hier wird dem Arbeitnehmer zugesagt, Vergütungsansprüche (bare oder unbare) in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umzuwandeln. Gleichgültig ist auch hier, ob der Arbeitgeber die Verpflichtung selbst oder über Dritte erbringt. Besonderheit dieser Versorgungsart ist, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen gem. §§ 10a, 82 Abs. 2 EStG steuerlich begünstigt ist.
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