Tz. 59

Wie die handelsrechtlichen GoB, setzen die IFRS nach CF.4.1 und IAS 1.25 in den einzelnen Be­wer­tungsvorschriften die Annahme (underlying assumption) der Unternehmensfortführung (going concern) voraus (vgl. Kapitel 4). Deshalb hat das Management bei der Auf­stellung des Ab­schlus­ses nach IAS 1.25 Satz 1 zuerst eine Fortführungsprognose vor­zu­neh­men. Den Sorgfaltsmaßstab für die­se Pro­gnose konkretisiert IAS 1.26. Bei ren­tab­len Unter­nehmen, de­ren Li­qui­dität gesichert erscheint, darf nach IAS 1.26 Satz 3 ohne Einzel­prüfung von der Fort­füh­rung des Unternehmens ausgegangen werden. In allen anderen Fällen ist nach IAS 1.26 Satz 4 eine sorgfältige Prognose unter Berück­sichtigung der derzeitigen und künf­tigen Ren­tabilität, Schul­dentilgungsplänen und potenziellen Refinanzierungsquellen vorzu­nehmen. Die Prognose ist auf einen Zeitraum von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag zu erstrecken, aber nicht darauf beschränkt (vgl. IAS 1.26 Satz 1).

IAS 10.14 enthält eine Durchbrechung des Stichtagsprinzips für die Fortführungs­prog­no­se. Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, die eine negative Fortführungsprognose begrün­den, müssen bis zur Genehmigung der Veröffentlichung des Abschlusses noch berücksichtigt wer­den. Dazu gehören die Absicht des Managements, das Unternehmen in den ersten zwölf Mo­naten nach dem Abschlussstichtag aufzugeben, oder Umstände, die eine Unternehmens­be­endigung in diesen Zeitraum erzwingen. IAS 10.15 erweitert zeitlich entsprechend die Pflicht zur Durchführung einer Fortführungsprognose. Analog IAS 10.14 sind auch Ereignisse, die eine ur­sprüng­lich negative Fortführungsprognose widerlegen können, noch bis zur Genehmigung der Veröffentlichung des Abschlusses zu berücksichtigen.[162]

Eine negative Fortführungsprognose muss bei der Bewertung durch­ge­hend berücksichtigt werden. Die IFRS enthalten für diesen Fall, abgesehen von IFRS 5, keinen eigenen Standard. Das ist auch nicht erforderlich. Die voraussichtliche Beendigung des Unter­nehmens ist als Sach­verhalts­element bei der Wahl der Rechnungslegungsmethoden und der Durchführung der Bewertung zugrunde zu legen. Folgen können sich insbesondere für die Bildung und Be­wer­tung von Rückstel­lungen und notwendige Wertberichtigungen ergeben.[163]

 

Tz. 60

Mit der Voraussetzung der positiven Fortführungsprognose öffnet IAS 1.25 bei Abkehr vom going concern sämtliche Standards für Abweichungen.[164] Er schreibt vor, bei negativer Fort­füh­rungsprognose von den einzelnen Standards abzuweichen und die stattdessen angewendeten anderen Rechnungs­le­gungs­methoden im Anhang offenzulegen. IAS 1.25 regelt nicht, welche Methoden stattdessen anzu­wenden sind. Die Abkehr vom going concern bildet damit einen der seltenen An­wendungsfälle (extremely rare circumstances) der IAS 8.10 und IAS 1.19, die einen Rückgriff auf die im Rah­men­konzept formulierten Rechnungslegungsprinzipien erlauben. Der IDW Stellungnahme zur Rech­nungs­legung: Auswirkungen einer Abkehr von der Going-­concern-Prämisse auf den handels­rechtlichen Jah­resabschluss (IDW RS HFA 17) liegen die Prinzipien der handels­rechtlichen GoB zugrunde. Sie kann wegen der unterschiedlichen Wer­tungen der handelsrechtlichen GoB und der IFRS für den IFRS-Abschluss nicht insgesamt analog heran­gezogen wer­den. Sie enthält aber rechts­vergleichend Hinweise auf eine zutreffende Bilanzierung.

Wie nach den handeslrechtlichen GoB wirkt sich auch nach IFRS die Abkehr vom going concern auf die Bewertungsmaßstäbe aus. Grund­sätzlich sind sämtliche Vermögensgegenstände bei negativer Fortführungsprognose mit ihrem Ver­äußerungswert am Bilanzstichtag anzu­setzen.[165] Diese generell einleuchtende Folgerung steht unter einem bedeutsamen Vorbehalt. Insbesondere bei größeren Unternehmungen, die bei der IFRS-Bi­lanzierung die Mehrheit bilden dürften, sind nicht immer sämtliche Teile eines Unternehmens von der negativen Fort­führungsprognose erfasst. Daher kann es er­forderlich sein, das Unternehmen in selbstständige Teilbetriebe aufzuteilen und nur die Ver­mö­gensgegenstände mit Zerschlagungswerten anzusetzen, die einem Teilbetrieb zuzordnen sind, für den die Fortführungsprognose negativ ausfällt. Der damit ver­bundene Mehraufwand ist mit den Bewertungsprinzipien der Entscheidungsnützlichkeit und Wirt­schaftlichkeit abzuwägen. Diese Ab­wägung kann ergeben, dass wegen fehlender Entscheidungs­nützlichkeit einer unterschiedlichen Bewertung der Vermögensgegenstände verschiedener Unternehmensteile einheitlich Zer­schla­gungs­werte angesetzt werden.

Zeichnet sich ab, dass das ganze Unternehmen geschlossen veräußert werden kann (Unter­neh­mensveräußerung im Ganzen), um vom Erwerber fortgeführt zu werden, sind die zu über­tragenden Vermögensgegenstände mit dieser positiven Fortführungsprognose zu bewerten.[166]

[162] Zutreffend Naumann/Breker/Siebler/Weiser, in: HdJ I/7, Rn. 153.
[163] Zutreffend Naumann/Breker/Siebler/Weiser, in: HdJ I/7, Rn. 152.
[164] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 1 Rn. 83.
[165] IDW RS HFA 1...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge