Zusammenfassung

 
Kapitel 4 Anzinger Tz. 1–51; 67–160
  Antonakopoulos Tz. 52–66

A. Grundelemente des Jahresabschlusses

I. §§ 242, 264 Abs. 1 HGB

 

Tz. 1

 

§ 242 Pflicht zur Aufstellung

(1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungs­bi­lanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vor­schrif­ten entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.

(2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.

(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Einzelkaufleute im Sinn des § 241a nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen nach Satz 1 schon ein, wenn die Werte des § 241a Satz 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.

§ 264 Pflicht zur Aufstellung; Befreiung

(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Ein­heit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Die gesetzlichen Vertreter einer kapitalmarkt­orientierten Kapitalgesellschaft, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, haben den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern, die mit der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang eine Einheit bil­den; sie können den Jahresabschluss um eine Segmentberichterstattung erweitern. (. . .) Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen; (. . .) Kleinst­kapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen den Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu er­wei­tern, wenn sie

  1. die in den 268 Absatz 7 genannten Angaben,
  2. die in § 285 Nummer 9 Buchstabe c genannten Angaben und
  3. im Falle einer Aktiengesellschaft die in § 160 Absatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes genannten Angaben

unter der Bilanz angeben.

[. . .]

 

Tz. 2

Jahresabschlussrichtlinie

 
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 26.6.2013 über den Jahresabschluss (. . .) von Unternehmen bestimmter Rechtsformen, ABl. 2013, L182, 19 . . . Richtlinie des Rates v. 25.7.1978 über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (Vierte Richtlinie aufgrund von Art. 54 Abs. 3 Buchst. g des Vertrages, 78/660/EWG), ABl. 1978, L 182, 11, ­zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/49/EG v. 18.6.2009, ABl. 2009, L 164, 42
Artikel 4 Allgemeine Bestimmungen Artikel 2

(1) Der Jahresabschluss ist als eine Einheit anzusehen und enthält für Unternehmen zumindest die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und den Anhang.

Die Mitgliedstaaten können Unternehmen, bei denen es sich nicht um kleine Unternehmen handelt, vorschreiben, dass der Jahresabschluss zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen weitere Bestandteile umfasst.

[. . .]

(1) Der Jahresabschluß besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang zum Jahresabschluß. Diese Unterlagen bilden eine Einheit.

Die Mitgliedstaaten können gestatten oder vorschreiben, dass der Jahresabschluss zu­sätzlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen weitere Bestandteile umfasst.

[. . .]

Artikel 36 Befreiung für Kleinstunternehmen

(1) Die Mitgliedstaaten können Kleinst­unter­nehmen von einer oder allen der nachstehend aufgeführten Pflichten befreien:

[. . .]

b) Verpflichtung, einen Anhang zum Abschluss gemäß Artikel 16 zu erstellen, [. . .]
 

1. Einleitung

a) Überblick

 

Tz. 3

Grundnorm für den handelsrechtlichen Jahresabschluss aller Kaufleute und Handelsgesellschaften einschließlich der Kapitalgesellschaften ist § 242 HGB. Die Vorschrift regelt in den Abs. 1 und 2 getrennt die Ver­pflichtungen des Kaufmanns zu Beginn seines Han­dels­ge­werbes einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellen Ab­schluss (Eröffnungs­bilanz, Bilanz) und für den Schluss jeden Ge­schäftsjahres eine Gegen­über­stellung der Aufwendungen und Erträge des Ge­schäftsjahres (Gewinn- und Verlust­rechnung) auf­zustellen. Im HGB bezeichnet der Be­griff des Ab­schluss die Bilanz. Den Begriff des Jah­res­abschlusses führt § 242 Abs. 3 HGB, wie die Jahresabschlussrichtlinie 2013/1978 in Art. 4 Abs. 1/Art. 2 Abs. 1 für die Einheit aus Bi­lanz und GuV ein. Einzelkaufleute, die nach § 241a HGB nicht buchführungspflichtig sind (vgl. Kapitel 2), müssen keinen Jahresabschluss auf­stel­len.

Für Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB, die nicht Kleinstkapitalgesellschaften sind, erweitert § 264 Abs. 1 Satz 1 die Bestandteile des Jahresabschlusses um ein drittes Ele­ment, den Anhang. Er enthält Texterläuterungen zu den Zahlenwerken der Bilanz und der GuV. Der nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften sowie Gesellschaften bestimmter Branchen und Rechts­for­men zusät...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge