Tz. 3

Die Vorschrift beruht auf Art. 31 der 2013 aufgehobenen EG-Bilanzrichtlinie; sie hat leichte Änderungen durch das BilMoG 2009 erfahren, die aber lediglich klarstellende Funktion hatten. Die EG-Bilanzrichtlinie war ausgerichtet an dem Konzept einer vorsichtigen, an der Ertragsrealisierung orientierten Bewertung mit festen Wertobergrenzen und tendenziell weniger strengen Wertuntergrenzen. Art. 31 normierte die allgemeinen Bewertungsgrundsätze erkennbar unter Rückgriff auf ein kontinentaleuropäisches Bilanzierungsverständnis.[2] Die Neufassung der Richtlinie hat daran im Wesentlichen festgehalten. Die Grundsätze des Art. 31 a. F. sind in Art. 6 EU-Bilanzrichtlinie aufgegangen. Die Richtlinie erlaubt alternativ die Bewertung von Anlagevermögen mit der Neubewertungsmethode und für Finanzinstrumente die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert. Dabei handelt es sich aber lediglich um mitgliedstaatliche Wahlrechte. Im Rahmen des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) wurde von diesen Wahlrechten jedoch kein Gebrauch gemacht.

[2] Beisse, in: Schön, GS Knobbe-Keuk, 385 (397).

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