Tz. 757
Die Vorschrift stellt eine Ausnahme zum Einzelbewertungsgrundsatz (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) dar, die der Vereinfachung dient.[899] Sie erlaubt in Satz 1, bestimmte Verbrauchsfolgen für Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens zu unterstellen. Zulässig ist nur die Lifo- und die Fifo-Methode.[900] Die Norm lässt ferner in Satz 2 die Fest- und Gruppenbewertung in der Bilanz zu, indem sie auf § 240 Abs. 2 und 3 HGB verweist, der Entsprechendes schon für das Inventar bestimmt (§ 240 HGB).
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