Tz. 681

Hierunter fallen grundsätzlich alle Verträge, durch die sich jemand verpflichtet, für einen bestimmten Erfolg, eine bestimmte Leistung oder den Nichteintritt eines bestimmten Nachteils oder Schadens einzustehen.[718] Erfasst sind insbesondere die nachstehend aufgeführten vertraglichen Erklärungen.[719]

 

Tz. 682

Garantieversprechen, also das Versprechen, für die Erfüllung einer fremden Verbindlichkeit einstehen zu wollen, sind als Haftungsverhältnis anzugeben.

 

BEISPIEL

  • Kreditgarantie
  • Liefergarantie
  • Exportgarantie

Ebenfalls erfasst sind selbständige Gewährleistungsverpflichtungen, nicht aber unselbstständige. Unselbstständige Gewährleistungsverpflichtungen sind etwa solche aus §§ 433 Abs. 1 Satz 2, 434, 437 BGB. Sie sind lediglich gesetzliche Folge einer mangelhaften Leistung und stellen kein eigenständiges schuldrechtliches Versprechen dar.

 

Tz. 683

Patronatserklärungen im Gesellschaftsrecht können ebenfalls einen Anwendungsfall des § 251 HGB darstellen: Sie werden regelmäßig von Konzernmuttergesellschaften für ihre Tochtergesellschaften abgegeben. Ziel der Erklärung ist normalerweise, einen potenziellen Kreditgeber davon zu überzeugen, den Tochter den Kredit einzuräumen. Entscheidend für die Frage nach der Vermerkpflicht ist, von welchem Inhalt nach Auslegung der Erklärung (§§ 133, 157 BGB) auszugehen ist:

Weiche Patronatserklärungen begründen keine Verpflichtung, sondern bekunden Vertrauen in den originären Schuldner; sie sind mangels Rechtsbindungswillens nicht vermerkpflichtig.

 

BEISPIELE

  • Einfache Vertrauensklausel: Hier erklärt die Muttergesellschaft lediglich, sie habe von der Kreditaufnahme der Tochter Kenntnis genommen und die Unternehmensleitung der Tochter genieße ihr volles Vertrauen.
  • Einfache Managementklausel: Die Mutter erklärt, ihren Einfluss auf die Tochter dahingehend geltend machen zu wollen, dass diese ihren Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern nachkomme.
  • Auch kollektive Patronatserklärungen sollen im Geschäftsbericht möglich sein; rechtsgeschäftlich ist dies nicht frei von Zweifeln. Eine Vermerkpflicht besteht jedenfalls nicht.

Harte Patronatserklärungen führen i. d. R. dazu, dass ein Kreditgeber verlangen kann, dass der Erklärende den originären Schuldner mit ausreichend Kapital ausstattet und sind daher vermerkpflichtig.

 

BEISPIEL

Eine harte Patronatserklärung liegt insbesondere vor, wenn die Mutter ausdrücklich erklärt, die Tochter so ausstatten zu wollen, dass diese jederzeit in der Lage sein wird, die eingegangene Verpflichtung gegenüber dem kreditgebenden Erklärungsempfänger zu erfüllen

Eine harte Patronatserklärung liegt auch vor, wenn sich die Mutter verpflichtet, einen negativen Cashflow der Tochter auszugleichen. Denn damit ist aus Sicht des Kreditgebers ausgeschlossen, dass Zahlungsunfähigkeit eintritt. Die Erklärung entspricht daher einer Liquiditätsgarantie.

 

Tz. 684

Auch beim Factoring kann sich einer Vermerkpflicht ergeben. Beim unechten Factoring verbleibt das Delkredererisiko beim Zedenten; wurde die Abtretung dem Schuldner angezeigt, bilanziert der Factor die Forderung (vgl. Tz. 88), der Zedent vermerkt nach § 251 HGB.

[718] Hennrichs, in: MüKo-HGB, § 251 HGB Rn. 28.
[719] Hennrichs, in: MüKo-HGB, § 251 HGB Rn. 29 f.; Karrenbrock, in: Baetge/Kirsch/Thiele, BilanzR, § 251 HGB Rn. 96 ff.

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