aa) Voraussetzungen

 

Tz. 626

Es müssen Einnahmen vorliegen, die zu einem Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag führen. Zum Begriff bereits oben (vgl. Tz. 618). Als Einnahmen können Geldleistungen, aber auch die Einbuchung von Forderungen[674] qualifiziert werden. Anders als bei aktiven RAPs genügt es, wenn die "bestimmte Zeit", in der die Einnahmen zu einem Ertrag führen, geschätzt werden kann (vgl. Tz. 622). Aufzulösen ist, wenn und soweit der Ertrag realisiert ist. Er ist dem Posten in der GuV zuzuordnen, zu dem er auch bei periodengleicher Buchung zu tätigen gewesen wäre.

[674] BFH v. 8.9.2011, I R 78/10, BeckRS 2011, 96767.

bb) Einzelfälle aus der Rechtsprechung

 

Tz. 627

  • Abzugrenzen sind:

    • vorausvereinnahmte Bezahlung für Unterrichtsstunden[675]
    • Entschädigung für befristete Verpflichtung zur Nutzungsunterlassung, die mit betrieblichem Aufwand verbunden ist[676]
    • öffentliche Ausbildungskostenzuschüsse für befristete Bereitstellung eines Ausbildungsplatzes[677]
    • kapitalisiert ausgezahlter Zinszuschuss für die Aufnahme eines langjährigen Kapitalmarktdarlehens[678]
  • Nicht abzugrenzen sind:

    • Kundenzuschüsse zur Anschaffung von Werkzeugen einer Kfz-Werkstatt[679]
    • Vergütungen für die Bereitschaft, nachteilige Veränderungen eines Kreditvertrages zu akzeptieren[680]
    • Entschädigungen für die vorzeitige Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses[681]
    • Ablösungsbetrag für Übernahme eines Kfz-Stellplatzes[682]

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