Tz. 618
Rechnungsabgrenzungsposten sind zu bilden für Ausgaben oder Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, die Aufwand oder Ertrag für eine Zeit danach darstellen. Ausgaben und Einnahmen sind nach herrschender Ansicht nicht allein bare oder unbare Aus- und Einzahlungen, sondern jede Art von Vermögensminderungen und Vermögensmehrungen, z. B. auch die Begründung einer erfolgswirksamen Verbindlichkeit als Aufwand.[654] Dann soll jedoch nach einigen Stimmen der GoB der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte zu beachten sein.[655] Dem ist grundsätzlich zuzustimmen, es fragt sich aber, ob eine Beschränkung auf Aus- und Einzahlungen im Interesse der Klarheit nicht vorzugswürdig ist.[656]
Tz. 619
Sofern die Voraussetzungen von Abs. 1 oder 2 vorliegen, besteht eine entsprechende Ansatzpflicht. Nach h. M. darf bei geringfügigen Beträgen von einem Ansatz abgesehen werden;[657] das kann jedoch nur zutreffend sein, wenn nicht zugleich ein aktivierbarer Vermögensgegenstand, der zum Erinnerungswert einzubuchen wäre (vgl. Tz. 27) oder eine ansatzpflichtige Schuld vorliegt.
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