Tz. 411

Aufwand für den Abschluss von Versicherungsverträgen ist insbes. die Abschlussprovision. Ferner zählen dazu alle sonstigen betrieblichen Aufwendungen, die unmittelbar oder mittelbar durch den Abschluss der Versicherungsverträge verursacht werden,[424] etwa:[425]

  • Kosten für die Bearbeitung und Aufbewahrung des einzelnen Versicherungsvertrages
  • Kosten für Werbung
  • Kosten für Drucksachen
  • Kosten für die Schulung von Außendienstmitarbeitern
 

Tz. 412

Diese Aufwendungen führen zwar zur Entstehung einer Forderung des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer auf Zahlung des Versicherungsbeitrags. Die Aktivierung dieser Forderung, die als solche grundsätzlich ohne weiteres abstrakt aktivierbar (näher § 246 HGB, vgl. Tz. 44) ist, scheitert aber am Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte (vgl. Tz. 18). Allerdings bleibe die Möglichkeit, die Abschlusskosten aktiv abzugrenzen (§ 250 Abs. 3 HGB) und den Aufwand so auf die Laufzeit des Versicherungsvertrages zu verteilen. Diese Möglichkeit schließt Abs. 1 Nr. 3 aus.

 

Tz. 413

Das in der Versicherungsbranche verbreitete Zillmer-Verfahren führt nicht zu Aufwand für den Abschluss von Versicherungsverträgen, sondern verringert lediglich die Höhe der Zuweisung zur Deckungsrückstellung.[426] Seine Anwendung verstößt nicht gegen Abs. 1 Nr. 3.

[424] Hennrichs, in: MüKo-BilR, 2. Aufl., § 248 HGB Rn. 32.
[425] Baetge u. a., in: HdR, § 248 HGB Rn. 14 ff.
[426] Herrschende Auffassung, Förschle/Usinger, in: BeckBilKo, § 248 HGB Rn. 7; zu Einzelheiten ADS, § 248 HGB Rn. 27.

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