Tz. 449

Die Entwicklung der gesetzlichen Regelung zur Rückstellungsbilanzierung lässt sich auf die Aktienrechtsnovelle von 1931 zurückführen. Die bis zur Kodifizierung vorgefundene Praxis krankte an einer nur mangelnd konsistenten Ausfüllung der Begrifflichkeit, da in der Praxis auch rücklagenähnliche Posten als Rückstellung erfasst wurden. Doch auch mit der Aktienrechtsnovelle von 1931 wurden nicht alle Unklarheiten beseitigt. Vor allen Dingen die Definition einer Rückstellung konnte erst unter Hinzuziehung des Schrifttums Klärung finden. Hierbei fanden speziell auch die Sichtweise bzw. die Urteile des RFH Berücksichtigung.

 

Tz. 450

In der Folge wurde in den Jahren 1937 und 1965 mit jeweiliger Änderung des Aktiengesetzes eine Klärung der Rückstellungsbilanzierung herbeigeführt. Insbesondere die bisherigen definitorischen Mängel wurden beseitigt sowie andere Ausweisänderungen vorgenommen:[477]

  • Änderung der Postenbezeichnung in Rückstellung für ungewisse Schulden
  • Ausweis zwischen den Wertberichtigungen und den Verbindlichkeiten
  • Klarstellung der Passivierung nach pflichtgemäßem Ermessen, d. h. nicht mehr rein nach Belieben
  • Mit der Änderung des Aktiengesetzes von 1965 wurden die Rückstellungen nach Arten aufgegliedert (Pensionen, unterlassene Aufwendungen, Abraum usw.). Damit wurde die in der Praxis bei Aktiengesellschaften oft anzutreffende Ausweitung des eingeführten Rückstellungskatalogs für andere Zwecke eingedämmt und der Schuldcharakter des Postens weiter unterstrichen.
 

Tz. 451

Mit Artikel 20 der 4. EG-Richtlinie wurde die Regelung des Aktiengesetzes in allgemeines deutsches Bilanzrecht (§ 152 Abs. 7 AktG (1965)) gegossen. Mit der EG-Richtlinie wurde zudem ein Wahlrecht zur Passivierung von Rückstellungen für "… ihrer Eigenart genau umschriebene, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen [zugelassen]", welche als wahrscheinlich belastend oder aber zum Zeitpunkt oder der Höhe nach unbestimmt waren. Das Wahlrecht knüpft damit auch an den vormaligen Rückstellungsbegriff vor dem Aktiengesetz 1965 an.[478]

[477] Vgl. ADS, § 249 HGB Rn. 4–7.
[478] Vgl. Havermann, BFuP 1986, 114 (122).

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