Tz. 628

Ist der Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als ihr Ausgabebetrag "darf" aus dem Unterschiedsbetrag (Disagio, Damnum) ein aktiver RAP gebildet werden.

 

Tz. 629

Nach h. M. stellt Abs. 3 entgegen teils vertretener Ansicht keine Bilanzierungshilfe und auch keinen Mischposten dar. Vielmehr handele es sich um einen echten RAP.[683] So verstanden, begründet Abs. 3 eine Ausnahme zum Vollständigkeitsgebot: Geht es um das Disagio, so braucht keine Abgrenzung stattzufinden, sondern es besteht ein Wahlrecht. Wird aber abgegrenzt, dürfen nach h. M. Bearbeitungsentgelte, Verwaltungs- und Abschlussgebühren nicht einbezogen werden. Denn diesen fehle als einmalige Zahlung der Charakter der Periodenabgrenzung.

[683] ADS, § 250 HGB Rn. 84; Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 250 HGB Rn. 44; Kleindiek, in: GroßKo-HGB, § 250 HGB Rn. 29.

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