Tz. 401

Die Norm benennt Ausnahmen vom Vollständigkeitsgebot des § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB. Ihr Abs. 1 betrifft Ansatzverbote, wobei Nr. 1 und Nr. 2 nur klarstellende Funktion haben, weil die hier genannten Zahlungen schon nicht der (An-)Schaffung eines VGs dienen, Nr. 3 hingegen eine echte Ausnahme begründet (vgl. Tz. 411).

 

Tz. 402

Abs. 2 enthält ein Wahlrecht zur Aktivierung originärer immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und spezielle Ausnahmen hiervon in Form von Ansatzverboten. Die Neufassung der Regelung durch das BilMoG 2009[406] hat dabei einen Perspektivenwechsel für den Bilanzersteller mit sich gebracht: Statt Kriterien zu formulieren, wann ein Ansatz, insbes. aus Gründen des Vorsichtsprinzips, verboten ist, stellt das Gesetz nunmehr in Abs. 2 Satz 1 Tatbestandsmerkmale auf, bei deren Vorliegen ein Ansatz unterbleiben darf, obwohl ein Vermögensgegenstand i. S. d. § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB vorliegt. Der Ansatz originärer immaterieller Vermögensgegenstände birgt die Gefahr des Ausweises unrealisierter Gewinne, was mit dem tradierten System des HGB, das von Vorsichts- und Realisationsprinzip (§ 252 HGB, vgl. Kapitel 6 Tz. 33 ff.) geprägt ist, im Konflikt steht. Deshalb ist die Norm im Zusammenhang mit §§ 268 Abs. 8, 176 Abs. 4 Satz 3 HGB sowie § 301 Satz 1 AktG zu lesen, die die aus der Aktivierung dieser Vermögensgegenstände resultierenden Erträge mit einer Ausschüttungs- bzw. Abführungssperre belegen.

[406] BGBl. 2009 I 1102 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge