Tz. 428

Nach IAS 38.69(a) besteht ein Aktivierungsverbot für Gründungs- und Anlaufkosten. Die Regelung bezieht sich auf die Tatsache, dass ein Unternehmen teilweise Ausgaben zur Erzielung eines künftigen wirtschaftlichen Nutzens tätigt, ohne damit einen ansatzfähigen (immateriellen) Vermögenswert zu generieren. Diese Ausgaben sind in der Periode ihres Anfalls zu erfassen. Entsprechend sind auch Ausgaben für Gründung und Anlauf eines Geschäftsbetriebs als Aufwand zu erfassen, sofern sie nicht in den Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Sachanlage nach IAS 16 enthalten sind. Zu den einschlägigen Kosten zählen u. a.

  • Gründungskosten (Rechts- und sonstige Kosten, die bei der Gründung einer juristischen Einheit anfallen),
  • Eröffnungskosten (Ausgaben für die Eröffnung einer neuen Betriebsstätte oder eines neuen Geschäfts) oder
  • Anlaufkosten (Ausgaben für die Aufnahme neuer Tätigkeitsbereiche oder die Einführung neuer Produkte oder Verfahren).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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