Tz. 119

Das Niederstwertprinzip folgt aus dem Vorsichtsprinzip, konkretisiert das Imparitätsprinzip und bezeichnet den Grundsatz der vor­sichtigen Bewertung der Aktiva. Im Gesetz kommt es gem. § 253 Abs. 3, 4 HGB zum Ausdruck. Danach sind unrealisierte Wertverluste im Anlage­ver­mö­gen zu berücksichtigen, wenn am Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauernde Wertmin­derung eingetreten ist (gemildertes Niederstwertprinzip, vgl. Kapitel 6). Im Um­lauf­ver­mögen sind unrealisierte Wertverluste zu berücksichtigen, wenn der Börsen-, Markt- oder sonstige Zeitwert am Bilanzstichtag niedriger als die fortgeführten AHK ist (strenges Niederst­wertprinzip, vgl. Kapitel 6).

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