Tz. 119
Das Niederstwertprinzip folgt aus dem Vorsichtsprinzip, konkretisiert das Imparitätsprinzip und bezeichnet den Grundsatz der vorsichtigen Bewertung der Aktiva. Im Gesetz kommt es gem. § 253 Abs. 3, 4 HGB zum Ausdruck. Danach sind unrealisierte Wertverluste im Anlagevermögen zu berücksichtigen, wenn am Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauernde Wertminderung eingetreten ist (gemildertes Niederstwertprinzip, vgl. Kapitel 6). Im Umlaufvermögen sind unrealisierte Wertverluste zu berücksichtigen, wenn der Börsen-, Markt- oder sonstige Zeitwert am Bilanzstichtag niedriger als die fortgeführten AHK ist (strenges Niederstwertprinzip, vgl. Kapitel 6).
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