Tz. 23

Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personen­ge­sell­schaften i. S. d. § 264a HGB müs­sen ein Anlagengitter ("Anlagenspiegel") aufstellen und dort die Abschrei­bungen im Geschäftsjahr vermerken. Die Vor­schrift des § 268 Abs. 2 HGB i.d.F. BiMoG regelte dabei ein Wahl­recht, das Anlagengitter und die Vermerke über die Abschreibungen in der Bilanz oder im Anhang einzufü­gen. Durch Art. 1 Nr. 12b BilRuG ist § 268 Abs. 2 HGB gestrichen worden. Das Anlagen­git­ter ist nach § 284 Abs. 3 HGB i. d. F. BilRUG entsprechend Art. 17 Abs. 1 Buchst. a Jahresabschlussrichtlinie 2013 zwingend in den Anhang aufzunehmen.

Im Anlagengitter ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens nach den Vor­gaben des § 284 Abs. 3 Satz 2 u. 3 HGB darzustellen.[74] Es soll über die Art und die Altersstruktur des Anlagevermögens Auskunft geben und zeigt ins­besondere die verbleibende betriebliche Nutzungsdauer von einzelnen Vermögensge­gen­stän­den auf.[75] Kleine und Kleinst­kapital­gesell­schaften sind nach § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB von dieser Pflicht befreit.

Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften, die nicht veröffent­lichungs­pflich­tig sind, müs­sen nach GoB kein Anlagengitter aufstellen.

[74] Zur Darstellungstechnik und den beiden Varianten des Gliederungsschemas des Anlagengitters siehe ADS, § 268 HGB Rn. 45 und Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 268 HGB Rn. 13–22.
[75] ADS, § 268 HGB Rn. 37; Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 268 HGB Rn. 13.

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