Tz. 23
Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB müssen ein Anlagengitter ("Anlagenspiegel") aufstellen und dort die Abschreibungen im Geschäftsjahr vermerken. Die Vorschrift des § 268 Abs. 2 HGB i.d.F. BiMoG regelte dabei ein Wahlrecht, das Anlagengitter und die Vermerke über die Abschreibungen in der Bilanz oder im Anhang einzufügen. Durch Art. 1 Nr. 12b BilRuG ist § 268 Abs. 2 HGB gestrichen worden. Das Anlagengitter ist nach § 284 Abs. 3 HGB i. d. F. BilRUG entsprechend Art. 17 Abs. 1 Buchst. a Jahresabschlussrichtlinie 2013 zwingend in den Anhang aufzunehmen.
Im Anlagengitter ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens nach den Vorgaben des § 284 Abs. 3 Satz 2 u. 3 HGB darzustellen.[74] Es soll über die Art und die Altersstruktur des Anlagevermögens Auskunft geben und zeigt insbesondere die verbleibende betriebliche Nutzungsdauer von einzelnen Vermögensgegenständen auf.[75] Kleine und Kleinstkapitalgesellschaften sind nach § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB von dieser Pflicht befreit.
Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften, die nicht veröffentlichungspflichtig sind, müssen nach GoB kein Anlagengitter aufstellen.
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