Rn. 11

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Grds. sind zwei Arten solcher Beschlüsse denkbar. Zum einen kann durch die Schaffung einer Satzungsklausel bzw. einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Verwendung der Jahresergebnisse künftiger Jahre festgeschrieben werden und zum anderen kann eine Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses bereits während des laufenden GJ erfolgen (sog. Zwischen- bzw. Vorabdividenden).

 

Rn. 12

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Die Zwischen- bzw. Vorabdividenden fließen den Gesellschaftern zu und orientieren sich in ihrer Höhe an dem Jahresergebnis bzw. erwarteten Jahresergebnis. Sie sind daher – soweit sie überhaupt zulässig sind – eindeutig als Verwendung des Jahresergebnisses anzusehen. Sofern solche Dividenden vor Aufstellung der Bilanz beschlossen werden, ist eine entsprechende Anpassung der Bilanzgliederung i. S. v. § 268 Abs. 1 möglich. Gleiches gilt für die bei einer AG, KGaA respektive SE zulässigen Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn (vgl. § 59 AktG). Sofern die Zwischen- bzw. Vorabdividende bereits vor dem Abschlussstichtag abgeflossen ist, erscheint es sachgerecht, dass das Bilanzierungswahlrecht gemäß § 268 Abs. 1 insoweit eingeschränkt ist, als dass das bilanzierende UN die Bilanzaufstellung nur noch unter Berücksichtigung der Ergebnisverwendung vornehmen kann (vgl. ADS (1997), § 268, Rn. 25). Der EK-Bereich sollte in diesem Fall wie folgt gegliedert werden:

 
A. Eigenkapital
  I. Gezeichnetes Kapital
  II. Kap.-Rücklage
  III. Gewinnrücklagen
  IV. Bilanzgewinn/Bilanzverlust

Der Posten IV. kann sich bei einer unterjährigen Vorabdividende bspw. wie folgt zum Bilanzgewinn entwickeln:

 
  Jahresüberschuss
+/./. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem VJ (nach Verwendung des Ergebnisses aus dem VJ)
./. Vorabdividende des laufenden GJ
= Bilanzgewinn
 

Rn. 13

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Bei den Satzungs- bzw. Gesellschaftsvertragsklauseln ist auf den Einzelfall abzustellen. Es ist zu prüfen, ob die Kriterien für eine Verwendung des Jahresergebnisses erfüllt sind. Prinzipiell lässt sich festhalten, dass, solange diese Klauseln ergebnisabhängig definiert sind und entweder den Gesellschaftern oder der Gesellschaft zugutekommen, eindeutig eine Verwendung des Jahresergebnisses i. S. v. § 268 Abs. 1 vorliegt.

Fehlt es solchen Satzungsklauseln an der Ergebnisabhängigkeit, liegt zwar eine im Gesellschaftsverhältnis begründete Leistungsverpflichtung der Gesellschaft vor, sie stellt jedoch möglicherweise keine Verwendung des Jahresergebnisses dar und eröffnet demnach nicht die Möglichkeit einer Anpassung der Bilanzgliederung i. S. v. § 268 Abs. 1; vielmehr begründet eine solche Satzungsklausel eine Verbindlichkeit der Gesellschaft, die bereits die Entstehung des Ergebnisses des laufenden Jahrs berührt.

Ob solche Klauseln mangels einer Begründung im Leistungsaustausch überhaupt zulässig wären, muss auch für die GmbH zweifelhaft sein, insbesondere im Hinblick auf § 30 GmbHG; bei der AG ebenso wie KGaA und SE wären sie unzulässig (vgl. §§ 57 Abs. 2, 58 Abs. 5, 61 AktG). Dass solche Satzungsklauseln möglicherweise steuerrechtlich anders beurteilt werden, hat auf die handelsbilanzielle Klassifizierung keinen Einfluss.

Ist zwar die Ergebnisabhängigkeit einer Zahlungsverpflichtung aufgrund einer Satzungsklausel gegeben, Begünstigter jedoch eine Person, die nicht gleichzeitig Gesellschafter ist, z. B. eine gemeinnützige Organisation, so liegt ebenfalls nicht zwangsläufig eine Verwendung des Jahresergebnisses vor. Die gesellschaftsvertragliche Bindung der Gesellschaft kann dahingehend verstanden werden, dass als Jahresergebnis nur jener Betrag angesehen wird, der über die Zuwendungen an den Begünstigten hinaus übrig bleibt. Nur diesen Betrag sehen die Gesellschafter als zu freien Dispositionszwecken zur Verfügung stehendes Jahresergebnis an. Eine Anpassung der Bilanzgliederung i. S. v. § 268 Abs. 1 wäre demnach nicht möglich.

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