Tz. 128

Die Rechnungslegungsgrundsätze für den Jahresabschluss nach IFRS bilden wie die GoB ein Gesamtsystem, das sich aus den Rechnungslegungszwecken (in­neres System) und daraus abgeleiteten Rechnungslegungsprinzipien und -grundsätzen (äuße­res System) zu­sammensetzt. Die Rechnungslegungszwecke sind als inneres System durch die Vorgänger­or­ganisation des IASB, das IASC, im Rah­menkonzept (framework) dokumentiert worden. Sie werden durch das Rahmen­kon­zept aber nicht abschließend abgebildet, sondern sind auch in einzelnen Standards, vor allem in IAS 1, oder auch gar nicht kodifiziert. Die Rechnungs­le­gungs­zwecke der IFRS kön­nen sich wie die GoB durch die Gesamtheit der Stan­dards und die Verkehrs­erwartungen weiterentwickeln, ohne im Rahmenkonzept oder in den Standards ge­ändert zu werden. Diese Verselbständigung des inneren Systems ergibt sich zwangsläufig in dem Um­fang, in dem die Standards dem Einfluss des Standardsetters entzogen und Gegen­stand der betriebswirtschaftlichen und rechtswissenschaftlichen Forschung und der Rechtsan­wendung werden. Durch die Übernahme in Unionsrecht wird dieser Prozess be­schleunigt. Auch die Rech­nungs­legungsprinzipien und -grund­sätze (äußeres System) sind teilweise im Rahmenkonzept, überwiegend aber in den einzelnen Standards, insbesondere IAS 1, 8 und 10 formuliert. Die Rechnungslegungsgrundsätze der IFRS werden durch die he­raus­ge­ho­bene Rol­le der Risikokapitalgeber als stellvertretendes Modell für alle Ab­schluss­adres­saten geprägt. Da­raus er­gibt sich die Kapitalmarktorientierung der IFRS, die sich in den einzelnen Bilanzie­rungs­grund­sätzen wider­spie­gelt. Dieser augenscheinliche Unter­schied darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die IFRS in einigen Bilanzierungs­grund­sätzen mit den GoB übereinstimmen.

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